Abstimmung:

Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das Bauvorhaben zur Errichtung eines Leegutkäfigs liegt im Umgriff des rechtkräftigen, vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Sondergebiet Einzelhandel / Getränkemarkt“ und ist nach dessen Festsetzungen zu bewerten. Im vorgenannten Bebauungsplan aus dem Jahr 2013 sind keine entsprechenden Bauwerke, wie der nun geplante Leergutkäfig vorgesehen. Der Leergutkäfig wäre, wenn es keinen Bebauungsplan geben würde verfahrensfrei gemäß Art. 57 Abs. 1 Buchstabe a BayBO, da das Gebäude einen Brutto-Rauminhalt von 75 m³ nicht überschreitet und der Leergutkäfig statisch und konstruktiv (kein Anbau) selbstständig ist. 

Durch das Vorliegen eines Bebauungsplanes ist jedoch für die Errichtung des Leergutkäfigs eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich.

 

Im Nord-Westen des Grundstückes soll ein Leergutkäfig mit einer dreiteiligen Schiebefront errichten werden. Der Käfig hat eine Höhe von 2,0 Meter und soll im Bereich zwischen der westlichen Grundstückseinfassung und der Hauswand des Hauptgebäudes auf einer Breite von 8 Metern errichtet werden. Der Käfig erhält kein geschlossenes Dach, sondern wird mit baugleichem Material, der Käfigfront abgeschlossen, hier ein Wellengitter. Durch die Errichtung des Käfigs werden keine zusätzlichen Flächen versiegelt, da das Bauwerk in einem Abstand von 4 Metern von der nördlichen Grundstückgrenze auf der bestehenden Asphaltfläche errichtet wird. Durch die Hanglage des Grundstückes tritt der Käfig nur an der Südseite und in der Ansicht von Westen in Erscheinung.

 

Die Grundzüge des Bebauungsplanes, hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung werden nicht beeinträchtigt. Der Stellplatznachweis bleibt von der Maßnahme unberührt. Baurechtlich stehen der beantragten Befreiung keine Bedenken gegenüber. Über die bauplanungsrechtliche Frage hat der Gemeinderat zu beraten.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich dem Antrag auf isolierte Befreiung zuzustimmen.


Beschluss:

 

Dem Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Leergutkäfigs wird zugestimmt.