Abstimmung:

Ja: 13, Nein: 2

Sachverhalt:

 

Der Gemeinderat hat das Vorhaben „Errichtung einer Aquakulturanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1610, Gemarkung Utting am Ammersee“, bereits in der Sitzung vom 15.11.2018 behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde nicht erteilt.

 

Begründet wurde dies damit, dass die Aquakultanlage aus planungsrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig sei, da eine Privilegierung ausscheide und das Vorhaben nicht standortgebunden sei. Darüber hinaus stehe dem Vorhaben die bereits ausgeführte wasserwirtschaftliche Planfeststellung der Gemeinde entgegen. Insbesondere sei zu fordern, dass der Vorhabenträger schriftlich auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen verzichte.

 

Das Landratsamt Landsberg führt hierzu folgendes auf: „Nachdem es sich hier um ein Vorhaben im Außenbereich handelt, darf das Einvernehmen nur aus den sich aus § 35 BauGB gegebenen gründen verweigert werden. Zur Frage der Privilegierung liegt uns eine Stellungnahme der Fachberatung für Fischerei vor, die abschließend zu dem Ergebnis kommt, dass eine Privilegierung des Vorhabens gegeben ist. Infolgedessen kann das Einvernehmen aus diesem Grund nicht verweigert werden. Die Lage im Hochwasserrückhaltebecken als öffentlicher Belang steht dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Hierzu liegt bereits das Gutachten des amtlichen Sachverständigen vor.“

 

Das Landratsamt Landsberg bat deshalb um erneute gemeindliche Beratung hinsichtlich des Einvernehmens und weist darauf hin, dass ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen ersetzt werden kann.

 

Rechtsanwalt Dr. Spieß rät weiterhin das Einvernehmen zu verweigern, dies wird wie folgt von Herrn Dr. Spieß argumentiert:

 

„Unabhängig davon, dass der Sohn von Herrn Ernst dem Antrag seines Vaters „beigetreten“ ist, bleibt in gewisser Weise unklar, wer nun die Anlage betreiben soll. Ob der Beitritt dazu führt, dass tatsächlich der Fischereibetrieb, der zwischenzeitlich an den Sohn übergeben wurde, Genehmigungsinhaber werden soll, ist zumindest fraglich. Die gesamte Vorgehensweise deutet ausschließlich darauf hin, dass dieser Beitritt erfolgte, um die Genehmigungsfähigkeit zu erreichen und die Nachhaltigkeit des Betriebs vordergründig als gegeben erscheinen zu lassen. Bei genauerem Blick kann diese Vorgehensweise aber nur dazu führen, dass eine besonders kritische Prüfung erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Sohn von Herrn Ernst nicht über die nötige Fachkunde verfügt, insbesondere kein Fischereimeister ist und damit auch insoweit die Betriebsnachfolge und damit auch die Nachhaltigkeit des Betriebes in Zweifel steht. Vor diesem Hintergrund können die Voraussetzung für ein „Dienen“ im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB aus unserer Sicht nicht bejaht werden. Hinzukommt, dass die Anlage wohl an der Grenze der Wirtschaftlichkeit liegt und unabhängig von der Möglichkeit einer Erwirtschaftung einer bestimmten Fischmenge keine Kostenanalyse vorliegt, die gerade die Investitionskosten und die laufenden Kosten des Betriebs ausweisen. Allein die Produktion einer Fischmenge kann bei einem vorhandenen Teich Maßstab sein, nicht aber bei der Errichtung einer Aquakulturanlage mit Becken, für die ein erheblicher Investitionsbedarf notwendig ist. Hinzukommt weiter, dass ein Dienen nur dann bejaht werden kann, wenn ein „vernünftiger“ Fischermeister die Anlage an dieser Stelle errichten würde. Daran bestehen aus unserer Sicht erhebliche Zweifel, zumal die Anlage im Aufstaubereich einer Hochwasserfreilegungsanlage der Gemeinde liegt. Der Fischermeister muss jederzeit damit rechnen, dass der gesamte Fischbesatz der Becken verloren geht. Wir möchten an dieser Stelle noch einmal klarstellen, dass es aus unserer Sicht zwingend ist, dass das Landratsamt im Falle einer entsprechenden Genehmigung verfügt, dass etwaige Schäden, die aus einem Einstau resultieren, nicht von der Gemeinde zu tragen sind.“

 

 

Auch seitens der Verwaltung wird, die Ansicht vertreten, dass sich aus der vorliegenden Stellungnahme der Fachberatung für Fischerei keine klare Privilegierung ableiten lässt. Ob die Produktionsgrenzen von 250 kg Fisch Jahresproduktion durch die Teichanlage erfüllt werden kann, können wir nicht nachvollziehen. Maßgeblich scheint aber zu sein, dass auch die Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Oberbayern keine konkreten Informationen zur Nachhaltigkeit des Betriebs hatte. Dies ist aus unserer Sicht aber ein wesentliches Kriterium des „Dienens“ im Sinne des §§ 35 BauGB.

 

Die Errichtung der Aquakulturanlage muss, um in den Genuss der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu gelangen, nicht nur im Rahmen eines fischereiwirtschaftlichen Betriebes erfolgen, sondern diesem dienen. Es genügt also nicht, wenn das Vorhaben der fischereiwirtschaftlichen Betätigung lediglich nützt; andererseits muss es für die Weiterführung des Betriebs auch nicht unbedingt erforderlich sein. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob ein vernünftiger Fischer- auch unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs- das konkrete Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Das Vorhaben muss in einer engen funktionalen und räumlichen Zuordnung zu dem Betrieb stehen und hierdurch auch äußerlich erkennbar geprägt sein.

 

Im Gemeinderat wurde kurz diskutiert, dass eine Genehmigung erteilt werden könnte, wenn eine Privilegierung vorliegt. Laut Gutachter des Landratsamtes Landsberg ist eine Privilegierung wohl vorhanden.

 


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt.

Die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens im Hinblick auf den konkreten Betrieb des Antragsstellers ist nicht nachvollziehbar, was aber Voraussetzung für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB darstellt.