Sachverhalt:
Der Gemeinderat hat das Vorhaben „Errichtung einer Aquakulturanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1610, Gemarkung Utting am Ammersee“, bereits in der Sitzung vom 15.11.2018 behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde nicht erteilt.
Begründet wurde dies damit, dass die Aquakultanlage aus planungsrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig sei, da eine Privilegierung ausscheide und das Vorhaben nicht standortgebunden sei. Darüber hinaus stehe dem Vorhaben die bereits ausgeführte wasserwirtschaftliche Planfeststellung der Gemeinde entgegen. Insbesondere sei zu fordern, dass der Vorhabenträger schriftlich auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen verzichte.
Das Landratsamt Landsberg führt hierzu folgendes auf: „Nachdem es sich hier um ein Vorhaben im Außenbereich handelt, darf das Einvernehmen nur aus den sich aus § 35 BauGB gegebenen gründen verweigert werden. Zur Frage der Privilegierung liegt uns eine Stellungnahme der Fachberatung für Fischerei vor, die abschließend zu dem Ergebnis kommt, dass eine Privilegierung des Vorhabens gegeben ist. Infolgedessen kann das Einvernehmen aus diesem Grund nicht verweigert werden. Die Lage im Hochwasserrückhaltebecken als öffentlicher Belang steht dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Hierzu liegt bereits das Gutachten des amtlichen Sachverständigen vor.“
Das Landratsamt Landsberg bat deshalb um erneute gemeindliche Beratung hinsichtlich des Einvernehmens und weist darauf hin, dass ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen ersetzt werden kann.
Rechtsanwalt Dr.
Spieß rät weiterhin das Einvernehmen zu verweigern, dies wird wie folgt von
Herrn Dr. Spieß argumentiert:
„Unabhängig davon,
dass der Sohn von Herrn Ernst dem Antrag seines Vaters „beigetreten“ ist,
bleibt in gewisser Weise unklar, wer nun die Anlage betreiben soll. Ob der
Beitritt dazu führt, dass tatsächlich der Fischereibetrieb, der zwischenzeitlich
an den Sohn übergeben wurde, Genehmigungsinhaber werden soll, ist zumindest
fraglich. Die gesamte Vorgehensweise deutet ausschließlich darauf hin, dass
dieser Beitritt erfolgte, um die Genehmigungsfähigkeit zu erreichen und die
Nachhaltigkeit des Betriebs vordergründig als gegeben erscheinen zu lassen. Bei
genauerem Blick kann diese Vorgehensweise aber nur dazu führen, dass eine
besonders kritische Prüfung erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist zu
berücksichtigen, dass der Sohn von Herrn Ernst nicht über die nötige Fachkunde
verfügt, insbesondere kein Fischereimeister ist und damit auch insoweit die
Betriebsnachfolge und damit auch die Nachhaltigkeit des Betriebes in Zweifel
steht. Vor diesem Hintergrund können die Voraussetzung für ein „Dienen“ im
Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB aus unserer Sicht nicht bejaht werden.
Hinzukommt, dass die Anlage wohl an der Grenze der Wirtschaftlichkeit
liegt und unabhängig von der Möglichkeit einer Erwirtschaftung einer bestimmten
Fischmenge keine Kostenanalyse vorliegt, die gerade die Investitionskosten und
die laufenden Kosten des Betriebs ausweisen. Allein die Produktion einer
Fischmenge kann bei einem vorhandenen Teich Maßstab sein, nicht aber bei der
Errichtung einer Aquakulturanlage mit Becken, für die ein erheblicher
Investitionsbedarf notwendig ist. Hinzukommt weiter, dass ein Dienen nur dann
bejaht werden kann, wenn ein „vernünftiger“ Fischermeister die Anlage an dieser
Stelle errichten würde. Daran bestehen aus unserer Sicht erhebliche Zweifel,
zumal die Anlage im Aufstaubereich einer Hochwasserfreilegungsanlage der
Gemeinde liegt. Der Fischermeister muss jederzeit damit rechnen, dass der
gesamte Fischbesatz der Becken verloren geht. Wir möchten an dieser Stelle noch
einmal klarstellen, dass es aus unserer Sicht zwingend ist, dass das
Landratsamt im Falle einer entsprechenden Genehmigung verfügt, dass etwaige
Schäden, die aus einem Einstau resultieren, nicht von der Gemeinde zu tragen
sind.“
Auch seitens der
Verwaltung wird, die Ansicht vertreten, dass sich aus der vorliegenden
Stellungnahme der Fachberatung für Fischerei keine klare Privilegierung
ableiten lässt. Ob die Produktionsgrenzen von 250 kg Fisch Jahresproduktion
durch die Teichanlage erfüllt werden kann, können wir nicht nachvollziehen. Maßgeblich
scheint aber zu sein, dass auch die Fachberatung für Fischerei beim Bezirk
Oberbayern keine konkreten Informationen zur Nachhaltigkeit des Betriebs hatte.
Dies ist aus unserer Sicht aber ein wesentliches Kriterium des „Dienens“ im
Sinne des §§ 35 BauGB.
Die Errichtung der
Aquakulturanlage muss, um in den Genuss der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr.
1 BauGB zu gelangen, nicht nur im Rahmen eines fischereiwirtschaftlichen
Betriebes erfolgen, sondern diesem dienen.
Es genügt also nicht, wenn das Vorhaben der fischereiwirtschaftlichen
Betätigung lediglich nützt; andererseits muss es für die Weiterführung des
Betriebs auch nicht unbedingt erforderlich sein. Ausschlaggebend ist vielmehr,
ob ein vernünftiger Fischer- auch unter Berücksichtigung des Gebots
größtmöglicher Schonung des Außenbereichs- das konkrete Vorhaben mit etwa
gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für
einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Dabei ist ein objektiver Maßstab
anzulegen. Das Vorhaben muss in einer engen funktionalen und räumlichen
Zuordnung zu dem Betrieb stehen und hierdurch auch äußerlich erkennbar geprägt sein.
Im Gemeinderat
wurde kurz diskutiert, dass eine Genehmigung erteilt werden könnte, wenn eine
Privilegierung vorliegt. Laut Gutachter des Landratsamtes Landsberg ist eine
Privilegierung wohl vorhanden.
Beschluss:
Das gemeindliche
Einvernehmen wird nicht erteilt.
Die
Wirtschaftlichkeit des Vorhabens im Hinblick auf den konkreten Betrieb des
Antragsstellers ist nicht nachvollziehbar, was aber Voraussetzung für eine
Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB darstellt.