Abstimmung:

Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich daher nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Der Anbau der Garage mit Abstellraum  auf dem Grundstück Fl. Nr. 451/4 ist nur zulässig, wenn das Bauvorhaben sich hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die örtliche Gestaltungssatzung findet keine Anwendung, da das Grundstück nicht im Geltungsbereich dieser liegt.

 

Das Bauvorhaben ist mit einer eingeschossigen Garage und Abstellraum vorgesehen. In der Umgebung befinden sich zumeist freistehende Garagen, Doppelgargen und Carports. Das Vorhaben würde nicht gegen das Einfügungsgebot widersprechen.

 

Es ist eine Wandhöhe von 2,81 m geplant. Das Gebäude soll mit einer Firsthöhe von 4,55 m errichtet werden. Die Dachneigung soll 20 Grad betragen. Die Grundmaße werden mit 9,35 x 6,00 m angegeben. Das Gelände weist hier ansteigende Höhenlinien auf, die Garage soll in das Gelände hinein errichtet werden, die Oberkante des Garagenboden liegt 1,06 m tiefer als der Oberkante des FFB des Haupthauses. Durch vorgenannten Umstand ordnet sich der Neubau gegenüber dem Haupthaus unter.

 

Hinweis:

In der Planzeichnung werden vier Stellplätze dargestellt, in der geplanten Anordnung könnten diese nicht berücksichtigt werden, da die Stellplätze nicht einzeln anfahrbar sind. Die Überprüfung des Stellplatznachweises obliegt grundsätzlich der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Die örtliche Bauverwaltung geht davon aus, dass für das Haupthaus aus dem Jahr 1977 ein Stellplatz und für die Erweiterung des Hauses aus dem Jahr 2004 zwei Stellplätze nachzuweisen sind. Durch den Neubau der Garage entsteht kein weiterer Wohnraum, somit besteht ein Gesamtbedarf von drei Stellplätzen. Auf den vierten (hinderlichen) Stellplatz kann verzichtet werden.

 

Es kann zusammengefasst werden, dass sich das Bauvorhaben hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich nachfolgenden Beschlussvorschlag.


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt.