Abstimmung:

Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück, bzw. das bereits bestehende Haus liegt im Umgriff des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Utting Süd“. Das Bestandsgebäude ist als Zweifamilienhaus zu betrachten, da die Voraussetzungen für eine Doppelhaushälfte, hier: die dafür erforderliche Realteilung des Grundstückes nicht erfolgt ist. Eine spiegelgleiche Abbildung der beiden Haushälften ist somit nicht erforderlich. Im Bebauungsplan ist eine GRZ von 0,20 und eine GFZ von 0,35 festgesetzt. Durch die bestehende Bebauung mit den beiden Haushälften ist die höchstzulässige GRZ ausgeschöpft.

 

Die nun beantragte Erweiterung sieht die Errichtung eines eingeschossigen Anbaus vor, die Grundmaße betragen 3,50 x 6,08 Meter. Das Dach des Anbaus ist als Verlängerung des Daches des Haupthauses dargestellt. Mit der Errichtung des Anbaus (21,28 m²) würden die Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich GRZ und GFZ überschritten.  Daher wird eine Befreiung der Festsetzung 2.1 des Bebauungsplans „Utting-Süd“ beantragt.

 

In südlicher, unmittelbarer Nachbarschaft, hier der Ernst Wolf Str. 7 wurde mit Genehmigungsdatum vom 04.04.2002 ein ähnliches Bauwerk in Gestalt eines Wintergartens mit den Maßen 3,50 x 6,17 Metern durch die Bauaufsichtsbehörde genehmigt.

 

Die vorgenannte genehmigte Bebauung der Ernst-Wolf Straße 7 stellt einen Präzedenzfall dar. Einer Zustimmung zum beantragten Vorhaben und der Beantragten Befreiung von der Festsetzung 2.1 des Bebauungsplans „Utting Süd“ stehen keine Einwände entgegen.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich nachfolgenden Beschlussvorschlag.

 

 

 


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zu dem beantragten Bauvorhaben und zur beantragten Befreiung der Festsetzung 2.1 des Bebauungsplans „Utting-Süd“ wird erteilt.