Abstimmung:

Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Es wird ein Bauantrag für den Neubau einer Doppelhaushälfte mit zwei Stellplätzen gestellt.

 

Der Neubau einer Doppelhaushälfte mit zwei Stellplätzen ist grundsätzlich baugenehmigungspflichtig gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO. Da es sich hier um die Errichtung einer baulichen Anlage nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO handelt.

 

Jedoch greift Art. 58 BayBO - Genehmigungsfreistellung. Die Errichtung der Doppelhaushälfte mit zwei Stellplätzen ist kein Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 BayBO und liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Dyckerhoffgelände“. Das Bauvorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplans „Dyckerhoffgelände“ ein und liegt nicht im Geltungsbereich der Satzung über örtlichen Bauvorschriften der Gemeinde Utting am Ammersee. Die Erschließung im Sinne des BauGB ist gesichert.

 

Weitere Voraussetzung für die Genehmigungsfreistellung ist, dass die Gemeinde sich nicht gegen die Freistellung wendet Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 Bay BO. Die Gemeinde hat zwei Möglichkeiten die Errichtung eines Vorhabens im Genehmigungsfreistellungsverfahren zu verhindern.

Die Gemeinde könnte bis Ablauf des 02.07.2017 die Durchführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens fordern oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB (Zurückstellung von Baugesuchen wegen Veränderungssperre) beantragen.

 

Da die Punkte des Art. 58 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BayBO erfüllt sind und die Gemeinde keine Erklärung nach Art. 58 Abs. 1 Nr. 4 BayBO i.v.m. Art. 58 Abs. 4 BayBO abgeben wird, erfolgt eine Genehmigungsfreistellung. Eine konkrete Prüfung entfällt, da bei diesem Verfahren der Architekt und Bauherr durch den Antrag auf Genehmigungsfreistellung dafür einstehen, dass die Bebauung wie im Bebauungsplan erfolgt.

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat nimmt den Antrag auf Neubau einer Doppelhaushälfte mit zwei Stellplätzen im Genehmigungsfreistellungsverfahren zur Kenntnis.