Sachverhalt:
Nach Art. 5 Abs. 6 der
Unternehmenssatzung i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 KUV haben die
Verwaltungsratsmitglieder Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Eine
dynamische Verweisung auf die gemeindlichen Entschädigungsregelungen bietet
sich an. Die Festsetzung der Entschädigung obliegt dem Gemeinderat.
Mit Schreiben vom
11.02.2019 wird von Seiten des Vorstands des gemeindlichen Kommunalunternehmens
folgender Beschluss dem Gemeinderat empfohlen:
§ 3 Abs. 2 bis 4 der Satzung zur Regelung von
Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrecht der Gemeinde Utting am Ammersee
findet in seiner jeweils gültigen Fassung rückwirkend ab dem Tag der Entstehung
des KU entsprechende Anwendung (die Satzung ist den Sitzungsunterlagen
beigefügt).
Dadurch erhalten die Verwaltungsratsmitglieder
aktuell für ihre Tätigkeit als Entschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich
20,00 € und ein Sitzungsgeld von je 35,00 € für die notwendige Teilnahme an
Sitzungen.
Der Finanzausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich nachstehenden Beschlussvorschlag.
Beschluss:
§ 3 Abs. 2 bis 4 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrecht der Gemeinde Utting am Ammersee findet in seiner jeweils gültigen Fassung rückwirkend ab dem Tag der Entstehung des KU entsprechende Anwendung.