Abstimmung:

Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Nach Art. 5 Abs. 6 der Unternehmenssatzung i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 KUV haben die Verwaltungsratsmitglieder Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Eine dynamische Verweisung auf die gemeindlichen Entschädigungsregelungen bietet sich an. Die Festsetzung der Entschädigung obliegt dem Gemeinderat.

 

Mit Schreiben vom 11.02.2019 wird von Seiten des Vorstands des gemeindlichen Kommunalunternehmens folgender Beschluss dem Gemeinderat empfohlen:

§ 3 Abs. 2 bis 4 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrecht der Gemeinde Utting am Ammersee findet in seiner jeweils gültigen Fassung rückwirkend ab dem Tag der Entstehung des KU entsprechende Anwendung (die Satzung ist den Sitzungsunterlagen beigefügt).

Dadurch erhalten die Verwaltungsratsmitglieder aktuell für ihre Tätigkeit als Entschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich 20,00 € und ein Sitzungsgeld von je 35,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen.

 

Der Finanzausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich nachstehenden Beschlussvorschlag.


Beschluss:

 

§ 3 Abs. 2 bis 4 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrecht der Gemeinde Utting am Ammersee findet in seiner jeweils gültigen Fassung rückwirkend ab dem Tag der Entstehung des KU entsprechende Anwendung.