Abstimmung:

Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 11.02.2019 beantragt der Vorstand des Kommunalunternehmens einen Betrauungsakt auf Grundlage des DAWI-Freistellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 der Unternehmenssatzung zu erlassen. Dieser Antrag ist den Sitzungsunterlagen beigefügt.

Das Kommunalunternehmen erhält von der Gemeinde Begünstigungen, wie z.B. den KommWFP-Zuschuss, das KommWFP-LaBo-Darlehen und Stammkapital ohne Erwartung einer marktüblichen Eigenkapitalverzinsung. Nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist dies unzulässig, es sei denn, eine Ausnahme vom grundsätzlichen Beihilfeverbot liegt vor. Eine Ausnahme ist bei Vorliegen einer sog. Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) gegeben, worunter insbesondere der Mietwohnungsbau für breite Bevölkerungsschichten wie hier gehört. Voraussetzung zur Nutzung dieser Ausnahme ist der Erlass eines sog. Betrauungsakts, welcher den Sitzungsunterlagen beigefügt ist. Hierdurch werden die von der Gemeinde gewährten Begünstigungen zulässig und fallen damit nicht (mehr) unter das Beihilfeverbot. Ein Verstoß gegen das Beihilfeverbot führt zur Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte (§ 134 BGB) und zu strafrechtlichen Folgen (§ 266 StGB: Untreue).

 

Der Finanzausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich nachstehenden Beschlussvorschlag.


Beschluss:

 

Der als Anlage beigefügte Betrauungsakt für das Kommunalunternehmen Utting am Ammersee wird beschlossen. Der erste Bürgermeister wird beauftragt und ermächtigt, den Bescheid zu erlassen.