Abstimmung:

Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Die Antragssteller beabsichtigen das Grundstück Fl.Nr. 124 in zwei Flurnummern zu teilen.

Zudem soll ein Baufenster vergrößert und das andere verschoben werden. Beide Änderungen führen nicht dazu, dass die jeweilig festgesetzte Grundfläche die überbaut werden darf, überschritten wird. Parzelle A im Bestand mit 130 m² soll um 33 m² erweitert werden und würde dann eine Grundfläche von 163 m² aufweisen. Damit wäre die im Bebauungsplan Holzhausen-West festgesetzte höchstzulässige Grundfläche von 175 m² für dieses Baufenster noch nicht ausgeschöpft. Die Parzelle B bleibt mit 11m x 9m Grundfläche des geplanten Hauses unter den möglichen 175 m².

 

Für das Einfamilienhaus (Parzelle B) soll die östliche Längsseite des Baufensters parallel zur östlichen Grundstücksgrenze verlaufen. Gleichzeitig müsste die nördliche und südliche Linie des Baufensters 3 m nach Süden verschoben werden. Somit soll das Baufenster leicht gedreht und verschoben werden. Die Grundfläche und sonstige Festsetzungen werden nicht geändert.

 

Für die Erweiterung am Altbestand soll an der westlichen Stirnwand des einstöckigen Anbaus eine Verlängerung um 5 m angesetzte werden, ebenfalls einstöckig. Auf diese Weise entsteht eine zusätzliche Raumfläche von 5 m x 6,5 m (32,5 m²). Dafür müsste die westliche Baulinie, die ohnehin schon 2 m zum Erweitern hergibt, um weitere 3 m nach Westen verschoben werden. Sie läge dann in Verlängerung der westlichen Baulinie des nördlichen Nachbarn des Grundstücks Fl.Nr. 124/7.

 

Die Aufstellung der 14. Änderung des Bebauungsplans „Holzhausen-West“ könnte gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.

 

Im vereinfachten Verfahren kann

von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 abgesehen werden, der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 durchgeführt werden, den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4

Abs. 2 durchgeführt werden.

 

Wird nach Satz 1 Nr. 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 entsprechend.

Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nr. 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich den nachstehenden Beschlussvorschlag.


Beschluss: - ohne GR Münzer -

 

1.    Mit der Änderung des Bebauungsplans besteht dem Grunde nach Einverständnis. Der Gemeinderat der Gemeinde Utting am Ammersee beschließt die
14. Änderung des Bebauungsplans „Holzhausen-West“ für das Grundstück
124, Gemarkung Rieden, Adolf-Münzer-Str 13. 

 

2.    Die Änderung erfolgt gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren.

 

3.    Der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München wird mit der 14. Änderung des Bebauungsplans „Holzhausen-West“ beauftragt.

 

4.    Die Kosten der Bebauungsplanänderung sind vom Antragsteller zu übernehmen.