Abstimmung:

Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

In der Gemeinderatssitzung am 11.01.2018 wurden im Rahmen eine Bauvoranfrage 8 Fragen zur Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. 2660/7 behandelt.

 

In der Gemeinderatssitzung am 13.09.2018 wurde dann erneut eine Bauvoranfrage zum Abbruch des Bestandsgebäudes und Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 2660/7 behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wurde nicht erteilt (Abstimmung: JA 5 : Nein 9).

Als Grund für das Versagen des Einvernehmens wurde unter anderen auf die Geschossigkeit der geplanten Bebauung (Dacheinschnitt und Turm) verwiesen. Es wurde erklärt, dass das Vorhaben bei Genehmigung die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stören und belasten würde, da dadurch in einem Bereich, in welchem bisher ausschließlich zweigeschossige Bauten errichtet wurde eine dreigeschossige Bebauung entstehen würde.

 

In der Gemeinderatssitzung am 04.10.2018 wurde erneut über die Bauvoranfrage zum Abbruch des Bestandsgebäudes und Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 2660/7, Gemarkung Utting, Eduard-Thöny-Str. 32 beraten, da das Landratsamt Landsberg, hier die untere Bauaufsichtsbehörde, die Ansicht der Gemeinde Utting nicht geteilt hat. Das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage wurde erneut nicht erteilt (Abstimmung: JA 5 : Nein 9).

 

Das Landratsamt Landsberg hat das gemeindliche Einvernehmen ersetzt sowie mit Datum vom 13.11.2018 einen Vorbescheid erlassen, dass auf dem Grundstück Fl.Nr. 2660/7, der Abbruch des Bestandsgebäudes erfolgen darf und der Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage gemäß der mit Genehmigungsvermerk versehenen Planungsvariante Nr. 1 vom 07.08.2018 errichtet werden darf.

Auf die bisherigen Sitzungsniederschriften wird verwiesen.

 

Nun wurde ein Bauantrag mit einer geänderten Planung vorgelegt. In dieser Planung wird auf den Dacheinschnitt im Osten sowie auf die Gaube im Westen verzichtet. Die Traufseiten stellen nun eine zweigeschossige Bebauung dar. Der Turm auf der Ostseite stellt ein gestalterisches Element dar, dass sich ohne den Dacheinschnitt einfügt, da die Ostansicht trotz des Turmes nun nicht mehr als dreigeschossig wahrgenommen wird. Die Giebelseiten sind als E+1+D zu sehen.

 

Es ist eine Wandhöhe von ca. 6,02 m und eine Fristhöhe von ca. 10,23 m geplant. Das Gebäude in der Eduard-Thöny-Str. 34 weist eine Firsthöhe von ca. 11,30 m und eine Wandhöhe von ca. 5,70 m.

Das Haus soll mit einer Länge von 10,49 x 9,99 m errichtet werden. Zudem soll eine Garage mit Abstellstellraum errichtet werden 6,00/5,08 m x 8,95m. Die Garage soll mit einer Gaube errichtet werden. Die Pläne sind als Anlage beigefügt.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich das Einvernehmen zu erteilen.

 

Gemeinderat Peter Noll erkundigt sich nach dem lfd. Klageverfahren gegen das ersetzte Einvernehmen durch das Landratsamt zum vorangegangenen Bauvorhaben.

 

Bürgermeister Lutzenberger teilt mit, dass das Klageverfahren aufrecht erhalten wird, solange der Bauwerber seinen Auftrag nicht zurückzieht.


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt.