Abstimmung:

Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das Grundstück Fl.Nr. 81/5, Gemarkung Utting liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Demnach beurteilt sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

 

Es wurde ein Anbau an eine Doppelhaushälfte, Balkonverbreiterung und Gaubenverbreiterung bei dem Haus Ludwigstraße 25 beantragt. Die Begrifflichkeit Doppelhaushälfte ist hier nicht korrekt. Ein Doppelhaus wäre es, wenn zwei aneinandergebauten Wohnhäuser an einer Grundstücksgrenze stehen würden (also jedes Haus auf einer eigenen Flurnummer). Da sich die beiden Häuser jedoch auf einer Flurnummer befinden handelt es sich um ein Zweifamilienhaus. Dies ist für die rechtliche Beurteilung des Bauvorhabens relevant, da bei einem Doppelhaus die Doppelhaushälften annähernd Spiegelgleich seien müssen. Bei einem Zweifamilienhaus haben wir diesen Tatbestand nicht.

 

Folgende bauliche Veränderungen sind geplant: Im Kellergeschoss soll auf der Nordseite ein Fenster neu eingebaut werden und eine Entlüftung soll auf der Westseite entstehen. Im Erdgeschoss soll ein Anbau im Westen erfolgen. Der Anbau soll mit einer Größe von ca. 5,20 m x 5,64 m errichtet werden. Zudem ist im Norden eine Außentreppe in den 1. Stock (Breite ca. 1,10 m Länge ca. 5,20 m geplant. Im Obergeschoss soll ein Dachgarten ca. 5,20 m x 5,64 m entstehen. Zudem soll im Süden der Balkon auf 2,50 m Breite vergrößert werden. Im inneren des Hauses werden verschiedenen Wände eingefügt und entfernt. Zudem werden verschiedene Fenster Eingebaut. Im Norden ist zudem die Erweiterung der Gaube auf 2,50 m breite geplant.

 

Das Bauvorhaben fügt sich ein.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich das Einvernehmen zu erteilen.


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt.