Abstimmung:

Ja: 0, Nein: 12

Sachverhalt:

 

Mit Gemeinderatsbeschluss vom 11.07.1968 wurde dem Bauvorhaben Errichtung eines 3-Familienhauses mit Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 2474 zugestimmt. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Flächennutzungsplan geändert und der Bebauungsplan „Hechelwiesenweg“ wurde aufgestellt. 

 

Das Grundstück Fl.Nr. 2474 liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Hechelwiese“. Mit Fassung vom 25.11.1999 hat eine Gesamtüberarbeitung des Bebauungsplans in Form seiner 6. Änderung stattgefunden. Für das Grundstück Fl.Nr. 2474 gilt die 6. Änderung des Bebauungsplans „Hechelwiese“.

 

Im Bebauungsplan „Hechelwiese“ (6. Änderung, Gesamtüberarbeitung) ist unter der Festsetzung 1.4 folgendes geregelt: „Gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 6 BauGB wird die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden auf zwei Wohnungen pro Gebäude begrenzt. Bei Doppelhäusern ist pro Doppelhaushälfte eine Wohneinheit zulässig.

 

Die beantragte Nutzungsänderung (Ausbau einer Wohnung im Kellergeschoss) würde der Festsetzung A 1.4 widersprechen, daher wurde ein Antrag auf Befreiung dieser Festsetzung mit eingereicht.

Das 3-Familienhaus ist als Altbestand zu werten und hat Bestandsschutz. Für alle neuen Bauvorhaben gelten jedoch die Festsetzungen der 6. Änderung des Bebauungsplans „Hechelwiesenweg“. Der Antrag auf Befreiung der Festsetzung A 1. 4 des Bebauungsplans „Hechelwiesenweg“ wird wie folgt begründet:

„Um die Empfehlungen der Staatsregierung um Nachverdichtung innerorts zu ermöglichen, beantragen wir eine Befreiung von dieser Festsetzung und die Genehmigung einer weiteren Wohnung im Rahmen des bestehenden Wohngebäudes ohne weitere bauliche Maßnahmen.“

 

Im Antrag auf Befreiung wird darauf hingewiesen, dass in unmittelbarer Nachbarschaft und ebenfalls im Bereich des Bebauungsplans sich bereits mindestens eine weitere Doppelhaushälfte mit vier Wohneinheiten befindet. Nach Prüfung durch die Verwaltung bestehen laut Akte, bei dem Objekt (Doppelhaushälfte) zwei Wohneinheiten. Diese wurden ebenfalls vor der 6. Änderung errichtet und ist wie das 3-Familienhaus als Altbestand mit Bestandsschutz zu werten.

Zudem ist anzumerken, dass rein baurechtlich das Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 2474 als Mehrfamilienhaus und nicht als Doppelhaushälfte zu werten ist, da es nur eine Flurnummer gibt. Bei einem Doppelhaus stehen die jeweiligen Hälften jeweils auf einer separate Flurnummer.

 

Die Nutzungsänderung würde wie oben beschrieben, der Festsetzung A 1.4 des Bebauungsplans „Hechelwiesenweg“ widersprechen. Bereits durch den Altbestand und Bestandsschutz wird die Anzahl der Wohneinheiten überschritten. Eine Zustimmung zu dem Befreiungsantrag hätte Präzedenzwirkung für die Zukunft. 

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich das Einvernehmen nicht zu erteilen.


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zum Antrag auf Nutzungsänderung wird erteilt.

 

Dem Antrag auf Befreiung der Festsetzung A 1.4 des Bebauungsplans „Hechelwiesenweg“ wird zugestimmt.