Sachverhalt:
Gratulation zur Geburt und Ehejubiläen sowie Beileidsbekundungen bei
Sterbefällen
- Erlass einer Richtlinie nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung
Bayern –
1.
Die Gemeinde Utting am Ammersee gratuliert Bürgerinnen und Bürgern zu
verschiedenen Anlässen.
Für die Weitergabe von Melderegisterdaten an den Ersten Bürgermeister zu
Gratulationszwecken ist § 37 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) maßgeblich. Danach
dürfen innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde angehört, gem. §
34 Abs. 1 BMG zur Erfüllung ihrer Aufgaben sämtliche in § 3 Abs. 1 aufgeführten
Daten und Hinweise weitergegeben werden.
Nach einer Mitteilung des Bayerischen Landesbeauftragten für den
Datenschutz ist es vertretbar, eine Gratulation zu den in § 50 Abs. 2 Satz 2
genannten Alters- und Ehejubiläen als gemeindliche Aufgabe anzusehen.
§ 50 BMG nennt dazu abschließend folgende Jubiläen:
Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder
fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag;
Ehejubiläen sind das 50. Und jedes folgende Ehejubiläum.
2. Über die oben genannten Jubiläen hinaus ausgesprochene Gratulationen oder
auch Beileidsbekundungen bei Sterbefällen an Hinterbliebene werden dagegen von
§ 50 Abs. 2 Satz 2 BMG nicht erfasst.
Der entstehenden Spannungslage mit dem Gebot der Datenminimierung gem.
Art. 5 Abs. 2 Buchstabe c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kann jedoch nach
Auffassung des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz dadurch entgegengewirkt
werden, dass der Gemeinderat in einer Richtlinie nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 der
Gemeindeordnung Bayern i.V.m. § 2 Ziffer 4 der Geschäftsordnung des
Gemeinderates Utting am Ammersee die örtlich maßgeblichen Anlässe für Gratulationen
oder auch ähnliche Anlässe festgelegt.
3.
Die Datennutzung durch den Ersten Bürgermeister richtet sich nach Art. 4 Abs. 1
Bayerisches
Datenschutzgesetz.
Hierbei ist zu beachten, dass bei einem vorliegenden Widerspruch gegen
die Übermittlung der Daten gem. § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz davon auszugehen
ist, dass die betreffende Person auch eine Gratulation durch den Ersten
Bürgermeister nicht wünscht.
In diesem Fällen entfällt eine Gratulation oder Beileidsbekundung.
Beschluss:
1.
Der Gemeinderat beschließt die als
Anlage zu dieser Vorlage beigefügten „Richtlinie über die Datennutzung durch
den Ersten Bürgermeister der Gemeinde Utting am Ammersee“
2. Die Richtlinie tritt am Tag nach der Beschlussfassung
durch den Gemeinderat in Kraft.