Abstimmung:

Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Gratulation zur Geburt und Ehejubiläen sowie Beileidsbekundungen bei Sterbefällen

- Erlass einer Richtlinie nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung Bayern –

 

 

1. Die Gemeinde Utting am Ammersee gratuliert Bürgerinnen und Bürgern zu

verschiedenen Anlässen.

 

Für die Weitergabe von Melderegisterdaten an den Ersten Bürgermeister zu Gratulationszwecken ist § 37 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) maßgeblich. Danach dürfen innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde angehört, gem. § 34 Abs. 1 BMG zur Erfüllung ihrer Aufgaben sämtliche in § 3 Abs. 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden.

Nach einer Mitteilung des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz ist es vertretbar, eine Gratulation zu den in § 50 Abs. 2 Satz 2 genannten Alters- und Ehejubiläen als gemeindliche Aufgabe anzusehen.

 

§ 50 BMG nennt dazu abschließend folgende Jubiläen:

Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. Und jedes folgende Ehejubiläum.

 

2. Über die oben genannten Jubiläen hinaus ausgesprochene Gratulationen oder auch Beileidsbekundungen bei Sterbefällen an Hinterbliebene werden dagegen von § 50 Abs. 2 Satz 2 BMG nicht erfasst.

Der entstehenden Spannungslage mit dem Gebot der Datenminimierung gem. Art. 5 Abs. 2 Buchstabe c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kann jedoch nach Auffassung des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz dadurch entgegengewirkt werden, dass der Gemeinderat in einer Richtlinie nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung Bayern i.V.m. § 2 Ziffer 4 der Geschäftsordnung des Gemeinderates Utting am Ammersee die örtlich maßgeblichen Anlässe für Gratulationen oder auch ähnliche Anlässe festgelegt.

 

3. Die Datennutzung durch den Ersten Bürgermeister richtet sich nach Art. 4 Abs. 1

Bayerisches Datenschutzgesetz.

Hierbei ist zu beachten, dass bei einem vorliegenden Widerspruch gegen die Übermittlung der Daten gem. § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz davon auszugehen ist, dass die betreffende Person auch eine Gratulation durch den Ersten Bürgermeister nicht wünscht.

In diesem Fällen entfällt eine Gratulation oder Beileidsbekundung.

 

 

 

 


Beschluss:

 

1.        Der Gemeinderat beschließt die als Anlage zu dieser Vorlage beigefügten „Richtlinie über die Datennutzung durch den Ersten Bürgermeister der Gemeinde Utting am Ammersee“

 

2.         Die Richtlinie tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat in Kraft.