Abstimmung:

Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Mit Bescheid vom 29.10.1990 genehmigte das Landratsamt Landsberg am Lech den Neubau eines Doppelhauses mit Garage und Werkstatt auf dem Grundstück Fl. Nr. 491/5, Ringstraße 17/17a. Das Doppelhaus Ringstraße 17 (westliche Hälfte) wurde bereits 1990 errichtet – und damit vor der Aufstellung des jetzt rechtskräftigen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nord“. Die Doppelhaushälfte im osten bestand jahrelang nur als Rohbau. Anschließend ruhten die Bauarbeiten für mehrere Jahre, so dass die Geltungsdauer der Baugenehmigung für die östliche Doppelhaushälfte erloschen ist. Um diese nun fertigstellen zu können, wurde ein neuer Bauantrag eingereicht, welcher mit Bescheid vom 16.03.2018 genehmigt wurde.

 

Im Rahmen der Prüfung der Bauvorlagen für diese Baugenehmigung betreffend die östliche Doppelhaushälfte wurde durch das Landratsamt Landsberg am Lech festgestellt, dass bei der Errichtung des gesamten Doppelhauses (also westliche und östliche Hälfte) von den ursprünglich genehmigten Plänen aus dem Jahr 1990 abgewichen wurde. Diese Abweichung widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“, in dessen Geltungsbereich das Grundstück Fl.Nr. 491/5 liegt.

 

Folgende zwei Punkte widersprechen dem Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord“

 

-       Ziffer 2: Vorhandene Wandhöhe 6,50 m statt 6,00 m gemäß B-Plan

-       Ziffer 4.3 Vorhandene Dachneigung 28 ° statt 20° bis 25 °gemäß B-Plan

 

Begründet wird der Antrag auf Befreiung damit, dass das Doppelhaus bereits 1990 genehmigt und errichtet – und damit vor der Aufstellung des jetzt rechtskräftigen Bebauungsplanes- wurde. Die B-Plan-Vorschriften können nur durch Um- bzw. Rückbau des Gebäudes eingehalten werden, deshalb unterliegt das Gebäude dem Bestandsschutz. 

 

Für die nachträgliche Genehmigung der Planabweichung und Erlangung des Bestandsschutzes für die westliche Doppelhaushälfte ist ein vollständiger Tekturantrag notwendig. Zudem sind die oben genannten Befreiungen und ein Abweichungsantrag hinsichtlich der Abstandsflächen notwendig, da das Baugrundstück zwischenzeitlich geteilt worden ist (Fl.Nrn. 491/5 und 491/6) und der Wintergarten die notwendige Abstandsfläche nach Osten nicht einhält. 

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich, dass das Einvernehmen erteilt werden sollte.

 


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zur Tektur zum Bauantrag B-457-2007-10 wird erteilt.

Das Einvernehmen zu den beantragten Befreiungen wird erteilt.

Das Einvernehmen zum Abweichungsantrag wird erteilt.