Abstimmung:

Sachverhalt:

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat im Zuge seiner örtlichen Rechnungsprüfung 2017 am 19.11.2018 u.a. die ordnungsgemäße Erhebung der Zweitwohnungssteuer geprüft. Hieraus entstand der Vorschlag an den Gemeinderat, in einer seiner nächsten Sitzungen über die Erhöhung des Steuer-Höchstbetrages zu beraten. Seit dem 01.01.2005 liegt der Höchstbetrag bei 1.200 € im Jahr.

Von einer Erhöhung wären insgesamt 34 Steuerschuldner, von insg. 133 veranlagten Zweitwohnungssteuerzahlern betroffen. Im Haushaltsjahr 2018 betragen die Einnahmen der Gemeinde durch die Zweitwohnungssteuer rund 157.000 €.

 

Als Vorschlag wurde eine Erhöhung analog der Inflationsrate seit 2005 bis heute vorgeschlagen. Die Höhe der Inflationsrate in Deutschland lässt sich aus dem Verbraucherpreisindex berechnen, der monatlich vom Statistischen Bundesamt ermittelt wird. Dieser Verbraucherpreisindex ist ein Maß für die durchschnittliche Preisentwicklung der Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte in Deutschland in Anspruch nehmen.

Der Verbraucherpreisindex ist seit 2005 von 92,5 Punkten auf 111,4 Punkten in 2018 gestiegen. Dies macht gerundet 20,4 % Erhöhung aus.

 

BERECHNUNG: 1.200 € x 20,4 % = 1.444,80 €; gerundet 1.450 €

 

Eine Erhöhung auf 1.450 € bringt Mehreinnahmen von ca. 8.000 € pro Jahr.

 

Der Finanzausschuss hat vorberaten und die Verwaltung beauftragt zu ermitteln, welche Auswirkung eine Erhöhung der steuerfreien Jahresrohmiete auf 2.100,- € (bei 20,4% 2.170 €) auf die Einnahmen hat.

Eine Erhöhung des „Steuerfreibetrages“ hätte auf derzeit drei Steuerschuldner eine Auswirkung, insgesamt würden dadurch ca. 700 € an Einnahmeausfällen entstehen.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beschließt eine Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung ab dem 01.01.2019.

Der § 5 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

 

(1)  Die Steuer beträgt 12 % der Jahresrohmiete gem. § 4.

Jahresrohmieten bis 1.800 € bleiben steuerfrei.                    JA  11   NEIN  1

Der Höchstbetrag der Steuer wird auf 1.450 € festgesetzt.   JA  12   NEIN  0