Abstimmung:

Ja: 14, Nein: 1

Sachverhalt:

 

Das Grundstück Fl.Nr. 481/9 liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungs- und Erschließungsplan für das Sondergebiet „Einzelhandel/Getränkemarkt Ludwigstraße 22+24 Annafeld-Utting“ (Fristo). Der Getränkemarkt Fristo beabsichtigt den Getränkemarkt um einen sogenannt „Leergutkäfig“ zu erweitern.

 

Der Lehrgutkäfig soll in der Nische zwischen dem Gebäude des Getränkemarktes und der Schondorfer Straße errichtet werden (s.h. Anlage). Die Maße ergeben sich aus der Größe der Nische und betragen 8,00 m x 4,00 m x 4,00 m (L x B x H).

 

Der Antragssteller erklärt:

„Die optische Veränderung zum Status Quo besteht lediglich in der Verblendung der Nische zum Parkplatz hin mit Trapezblech. Emissionstechnisch ist mit keiner Veränderung zum Status Quo zu rechnen, da lediglich volle Leergutpaletten, die aktuell im Hauptlager stehen, in diesem Leergutkäfig bis zur Abholung durch den LKW zwischengeparkt werden sollen.“

 

Ziel der Planung wäre:

 

·         Erweiterung des bestehenden Einzelhandelsgebäudes, um dessen wirtschaftliche Nutzung zu verbessern

·         Erhaltung von Versorgungsinfrastruktur in der Gemeinde

·         Förderung einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung durch Aufwertung von Nutzungen an ihrem bestehenden Standort

·         Schutz des Ortsbildes und der Siedlungsstruktur

 

 

Die Aufstellung der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Fristo“ kann im

§ 13 a BauGB -Verfahren erfolgen.

Es kommen die Verfahrensvereinfachungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB zum Tragen. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.

 

Eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB findet gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB nicht statt. Die Bürgerinnen und Bürger können sich im Rathaus der Gemeinde Utting über Ziele und Zwecke der Planung sowie wesentliche Auswirkungen informieren und bis 05.12.2018 zur Planung äußern. Im weiteren Verlauf des Verfahrens erfolgt die reguläre Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit einer Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich den nachfolgenden Beschlussvorschlag. Es sollte jedoch der Hinweis an den Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München erfolgen, dass sich das zu errichtende Gebäude für das Leergut optisch am Haupthaus hinsichtlich der Fassadegestaltung (nicht der Dachform) orientiert.

Im Gemeinderat war ebenfalls die optische Gestaltung des „Leergutkäfigs“ Thema, insbesondere weil sich der Standort direkt an der Ortsein- bzw. Ausfahrt befindet.


Beschluss:

 

1.    Mit der Änderung des Bebauungsplans besteht dem Grunde nach Einverständnis.

 

2.    Der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München wird mit der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungs- und Erschließungsplan für das Sondergebiet „Einzelhandel/Getränkemarkt Ludwigstraße 22+24 Annafeld-Utting“ (Fristo), für das Grundstück Fl. Nr. 481/9 beauftragt.

 

3.    Der Gemeinderat Utting am Ammersee beschließt die Aufstellung der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungs- und Erschließungsplan für das Sondergebiet „Einzelhandel/Getränkemarkt Ludwigstraße 22+24 Annafeld-Utting“ (Fristo), für das Grundstück Fl. Nr. 481/9. Der Aufstellungsbeschluss ist nach § 2 Abs. 1 BauGB bekannt zu machen.

 

4.    Die Kosten der Bebauungsplanänderung sind vom Antragsteller zu übernehmen.