Abstimmung:

Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das Grundstück Fl.Nr. 2492/3 liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Hechelwiese“. Mit Fassung vom 25.11.1999 hat eine Gesamtüberarbeitung des Bebauungsplans in Form seiner 6. Änderung stattgefunden. Für das Grundstück Fl.Nr. 2492/3 gilt die 6. Änderung des Bebauungsplans „Hechelwiese“.

Im Jahr 2002/2003 wurde mit der 10. Änderung des Bebauungsplans „Hechelweise“ durch den Eigentümer ein Anbau im Osten beantragt (Altengerechtes Wohnen). Die zulässige Grundflächenzahl und die zulässige Geschossflächenzahl blieben unverändert. Die Baugrenze wurde um den Anbau im Osten erweitert.  

 

In der Sitzung am 08.12.2016 (s.h. öffentliche Sitzungsniederschrift vom 08.12.2016, TOP 6) wurde die 16. Änderung des Bebauungsplans „Hechelwiese“ beschlossen, die ermöglichte, dass grundsätzlich ein Anbau auf dem Grundstück Fl.Nr. 2492/3 möglich ist (also nicht mehr nur im Osten sondern auch im Westen). Hierfür wurde die Baugrenze entsprechend geändert, die zulässige GR und GFZ blieben ebenfalls unverändert.  Bei der Antragsstellung zur 16. Änderung des Bebauungsplans „Hechelwiese“ wurden bereits Pläne eingereicht (identisch mit den jetzigen), welche auf eine dann noch nötige Abweichung und Befreiung hinwiesen.

 

Der Eigentümer hat nun einen Antrag auf Anbau an eine Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 2492/3, Gemarkung Utting, Holzhauser Straße 8 eingereicht. Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO ist nicht möglich, da sowohl eine Abweichung sowie eine Befreiung für die Errichtung des Bauvorhabens notwendig wäre.

 

Es wird ein Antrag auf Abweichung gem. Art. 63 BayBO auf Abweichung von den in Art. 6 Abs. 2 bis 6 BayBO festsetzten Abstandsflächen beantragt.

Begründung Antragsteller:

„Die vorgesehene Breite von 4,45 m von der bestehenden Außenwand im Osten ausgehend, gewährleistet eine behinderten- und altersgerechte Nutzung. Da es sich beim Nachbargrundstück im Osten ausschließlich um eine reine Garagennutzung handelt und das Gelände in diese Richtung vom Haus weg abfällt. So dass die Traufe auf der Garagenseite nur unwesentlich höher als der Fußboden im Erdgeschoss ist, wird die Nutzung auf diesem Grundstück in keiner Weise beeinträchtigt. Auch öffentliche Belange werden nicht tangiert, es ist keine Beeinträchtigung insbesondere bei der Sicherheit, Belichtung und Belüftung zu erwarten.“ 

 

Die Abweichung wurde bereits für die Änderung des Bebauungsplans geprüft. Die Prüfung und Genehmigung einer Abweichung von Abstandsflächen obliegen dem Landratsamt als Bauordnungsbehörde. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Landsberg am Lech zum damaligen Zeitpunkt (Nov./Dez. 2016) erhielten wir die Auskunft, dass einer Abweichung von Abstandsflächen hier voraussichtlich zugestimmt wird.

 

Zudem wird ein Antrag auf Befreiung der Festsetzung 5.3 der 16. Änderung des Bebauungsplans „Hechelwiese“ für den Anbau beantragt.

Die Festsetzung 5.3 regelt, dass für Dächer von Hauptgebäuden nur Satteldächer zulässig sind.

Die Festsetzung 5.4 regelt, dass Gebäude mit einem Vollgeschoß eine Dachneigung von 25° bis 35 ° haben müssen.

Begründung Antragsteller:

Als untergeordnetes Bauteil des Hauptgebäudes ist der Anbau mit einem Flachdach z.T. mit Kiesbelag und Pflanzen, im südlichen Teil als Dachterrasse geplant.

Die bestehenden Balkone sind ein prägendes gestalterisches Merkmal des Hauses. Sie sollen als Fassadenelemente in ihrer Klarheit möglichst erhalten bleiben und entlang der Dachterrasse weitergeführt werden. Ein zusätzliches Satteldach würde den Charakter des bestehenden Hauses, vor allem von der Straße aus gesehene, stören.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben, zum Antrag auf Abweichung und zum Antrag auf Befreiung zu erteilen.  


Beschluss:

 

1.    Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt.

2.    Das Einvernehmen zur Abweichung wird erteilt.

3.    Das Einvernehmen zur Befreiung der Festsetzung 5.3 und 5.4 wird erteilt.