Abstimmung:

Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Für das Wohnhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 2352/4 Gemarkung Utting, Am Sulzfeld 15 wurde im September 1998 die Bauunterlagen zum Bau des Wohnhauses im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereicht. In den Planzeichnungen ist ein Carport mit einer Dachneigung von 5 Grad dargestellt, der Carport wurde bislang nicht errichtet. Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich der Satzung über örtliche Bauvorschriften, jedoch im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Am Sulzfeld“. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sehen unter Nr. 5.5 die Eindeckung des Carports mit dem gleichen Material des Haupthauses und unter Nr. 5.5.2 ein an das Haupthaus angelehntes Pultdach vor.

 

Die Errichtung des Carports mit Lagerschuppen ist im festgesetzten Baufenster vorgesehen. Der Bauwerber beantragt nun die Errichtung eines Carports mit begrüntem Flachdachdach, dies stellt eine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.5.5 & Nr. 5.5.2 dar. Es wird die Abweichung von vorgenannten Festsetzungen mit dem Wunsch des Bauwerbers nach einem begrünten Flachdach begründet.  

 

Die Abweichungen von den Festsetzungen der Nr. 5.5 und 5.5.2 des Bebauungsplanes „Am Sulzfeld“ sind in Form einer isolierten Befreiung möglich, da die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich, dass das Einvernehmen zur isolierten Befreiung erteilt werden sollte.


Beschluss:

 

Dem Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes am Sulzfeld wird zugestimmt.