Abstimmung:

Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

In der Gemeinderatssitzung vom 19.07.2018 wurde der Antrag auf Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage und Antrag auf Befreiung von Punkt 6.3 (Baufenster der Garage) des Bebauungsplans „Dyckerhoffgelände“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 2542/60 Dyckerhoffstraße 1 beraten. Es wurde dargestellt, warum der Bauherr beantragt hat, die Doppelgarage zum Teil außerhalb des dafür vorgesehenen Baufensters zu errichten. Dem Antrag wurde zugestimmt.

 

Im Rahmen der Prüfung durch das Landratsamt Landsberg wurde festgestellt, dass das Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans „Dyckerhoffgelände“ in zwei weiteren Punkten (3.1 und 3.2) nicht einhält.

 

Die Überschreitung der Grundfläche (90m ²) durch den Balkon 6,63 m² ist nur ausnahmsweise zulässig. Dadurch wird Punkt 3.2 der Festsetzungen des Bebauungsplans „Dyckerhoffgelände“ nicht eingehalten, es wird eine Ausnahme beantragt.

 

Die Überschreitung der Grundfläche durch die Garage nebst Zufahrt beträgt mehr als 50 % (ca. 78 %). Dadurch wird Punkt 3.1 der Festsetzungen des Bebauungsplans „Dyckerhoffgelände“ nicht eingehalten, daher wird eine Befreiung beantragt.

 

Der Bauherr reichte einen Antrag auf Zulassung der Ausnahme sowie einen Antrag auf Befreiung nach.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich, dass das Einvernehmen zur Ausnahme und Befreiung erteilt werden sollte.  


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur Ausnahme von Punkt 3.2 des Bebauungsplans „Dyckerhoffgelände“ für das Grundstück Fl.Nr. 2542/60, Dyckerhoffstraße 1 wird erteilt.

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur Befreiung von Punkt 3.1 des Bebauungsplans „Dyckerhoffgelände“ für das Grundstück Fl.Nr. 2542/60, Dyckerhoffstraße 1 wird erteilt.