Abstimmung:

Ja: 5, Nein: 9

Sachverhalt:

 

Die Bauvoranfrage wurde bereits in der Sitzung am 11.01.2018 behandelt, auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

 

Bei der Bauvoranfrage aus der Gemeinderatssitzung am 11.01.2018 wurden zwei Varianten abgefragt, Errichtung eins Einfamilienhauses mit einem Staffelgeschoss und Errichtung eines Einfamilienhauses mit einem Mansarddach.

Das gemeindliche Einvernehmen wurde nur für die Errichtung des Mansarddaches erteilt. Bei den Plänen bzw. den eingereichten Skizzen war ein Gebäudeteil über die Firsthöhe des Mansarddaches eingezeichnet. Nach Rücksprache mit dem Planer handelt es sich hier um ein belichtetes Treppenhaus. 

Seitens der Gemeinde wurde dem Landratsamt Landsberg informell mitgeteilt, dass die Gemeinde das Einvernehmen über ein belichtetes Treppenhaus, welches über die Firsthöhe von 9,50 m hinaus errichtet werden soll, nicht erteilen wird. Das Einvernehmen für das Staffelgeschoss wurde aufgrund der Geschossigkeit (Wirkung von EG + 1.OG + 2.OG) nicht erteilt.

 

Nun wurden überarbeitete Pläne vorgelegt mit der Bitte um Entscheidung über das Einvernehmen zu dem geänderten Vorhaben.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 2660/7, Gemarkung Utting, Eduard Thöny Straße 32 liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting, so dass sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB richtet. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich über örtliche Bauvorschriften.

 

Der Antragssteller begründet seinen Antrag, dass die Planung des Hauses von dem Ziel getragen wird, möglichst wenig Grundstücksfläche zu versiegeln, was seiner persönlichen Überzeugung entspringt. In seiner Absicht, möglichst viel Grün zu erhalten, erklärt er, dass er gezwungen ist ein Dachgeschoss zu errichten, um die notwendigen Flächen generieren zu können. Die Begründung des Bauherrn ist als Anlage beigefügt.

 

Bei den nun eingereichten Plänen soll ein Haus (ca. 9,99 m x 10,49 m) mit Massarddach und Doppelgarage (ca. 8,95 m x 6,00/5,08 m) entstehen. Die Wandhöhe wurde mit ca. 5,77 m (EG + 1.OG) angegeben. Die Firsthöhe ist mit ca. 10,13 m geplant. Im Süden soll sowohl im 1. OG wie im Dachgeschoss ein Balkon über die gesamte Breite (ca. 10,49 m x 1,36 m) errichtet werden, welcher überdacht ist und im Dachgeschoss von Süden nach Osten durchgängig ist. Man würde von einem kompletten überdachten Bereich an der Ostseite (ca. 2,4 m) zu dem geplanten Dacheinschnitt von ca. 5,00 m (Gesamtdachlänge ca. 10,60 m) gelangen. Im Anschluss an den Dacheinschnitt von ca. 5,00 m soll ein Turm (Hauptsächlich aus Glas) mit ca. 3,20 m breite errichtet werden für eine Aufzuganlage (Bei erster Anfrage ein Treppenhaus) vom EG bis zum DG. Der Turm soll mit einer Höhe von ca. 10,18 m errichtet werden. Im Westen soll ein Zwerchgiebel errichtet werden.

Die Garage soll mit einem Abstand von ca. 1,53 m Entfernung am Haus errichtet werden und soll im 1.OG mit dem Haupthaus verbunden werden, sodass auf der Garage eine Dachterrasse mit Geländer errichtet werden kann.

 

Die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens und das Einfügen in diese Umgebung sind die zentralen Merkmale, von denen auszugehen ist.

Berücksichtigt werden muss bei der Anwendung von § 34 Abs. 1 die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.

Bei der Einfügung geht es weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie. Das Gebot des Einfügens soll nicht als starre Festlegung über den gegebenen Rahmen allen individuellen Ideenreichtum blockieren. Daher wäre z.B. der Turm, der im Osten errichtet werden soll, grundsätzlich möglich, da er als gestalterisches Element gewertet werden kann.

 

Das Erfordernis des Einfügens hindert nicht schlechthin daran, den vorgegebenen Rahmen zu überschreiten aber es hindert dran, dies in einer Weise zu tun, die -sei es schon selbst oder sei es in Folge der Vorbildwirkung- geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch Ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen.

Bodenrechtlich beachtliche und bewältigungsbedürftige Spannungen sind dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen.

 

Es ist auf die nach außen wahrnehmbare in Erscheinung tretende Bebauung abzustellen. Dazu zählen die Länge und Breite der Grundfläche, die Geschosszahl und die Höhe der Gebäude.

 

Hinsichtlich der Länge und Breite der Grundfläche sowie der Höhen des geplanten Gebäudes (Frist- und Wandhöhe) würde sich das Bauvorhaben einfügen.

Das Bauvorhaben müsste sich jedoch auch in der Geschossigkeit einfügen. Grundsätzlich wird durch das Manssarddach zwar die Geschossigkeit von EG +OG+DG gewahrt, durch die Elemente des Dacheinschnittes im Osten und des Turmes mit Aufzug (gläsern), die insgesamt ca. 8,20 m länge bei einer Gesamtlänge von 10,60 m einnimmt, wird der Eindruck einer Dreigeschossigkeit vermittelt. Diese wird auch insbesondere bei der Süd-Ost-Ansicht deutlich. Durch die Kombination des Dacheinschnittes mit dem Turm wird das dritte Geschoss zu stark ausgebildet.

Nur der Turm oder nur der Dacheinschnitt würde die Geschossigkeit nicht in dem Maß hervorrufen, wie es hier erfolgt. Der Zwerchgiebel auf der Westseite, welcher ebenfalls über die gesamte Tiefe errichtet wird, löst beispielweise nicht als einzelnes Element eine Dreigeschossigkeit aus und würde daher nicht gegen das Einfügungskriterium sprechen. Die Summe der Elemente auf der Dachgeschossebene, welche als Geschoss ausgebildet sind, führt jedoch dazu, dass sich das Bauvorhaben hinsichtlich der Geschossigkeit nicht einfügt.

 

Das Vorhaben würde bei Genehmigung die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stören und belasten, da dadurch in einem Bereich, in welchem bisher ausschließlich EG + DG errichtet wurde eine dreigeschossige Bebauung entstehen würde. Insbesondere durch die Seenähe ist dies Seitens der Gemeinde nicht gewünscht. Durch eine Genehmigung würde jedoch auch in der umliegenden Bebauung eine Dreigeschossigkeit umsetzt werden können.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich nachfolgenden Beschluss.

 

In der Diskussion wurde mehrmals darauf verwiesen, dass bei einem Einvernehmen ein Präzedenzfall geschaffen wird.


Beschluss:

Das Einvernehmen zur Bauvoranfrage wird erteilt.


-Somit abgelehnt-