Abstimmung:

Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das Grundstück Fl. Nr. 1256/3, Dießener Straße 29 liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans „REWE“.

 

Der Antrag beinhaltet die Errichtung einer beklebten und beleuchteten (52 Watt LED Technik) Großflächentafel, 2-seitig freistehend (Werbeanlage). Die Werbeanlage soll mit einer Höhe von 4,043 m und eine Breite von 3,80 m errichtet werden (s.h. Anlagen).

 

Im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „REWE“ (Stand 27.10.2015) wurde unter Teil B § 2 Abs. 1 geregelt, dass sich der Vorhabenträger verpflichtet, bei der Realisierung des Vorhabens das in den Vorhaben- und Erschließungsplan integrierte Werbeanlagenkonzept, das insoweit Bestandteil des Vorhabens ist, umzusetzen.

Zusätzliche Werbeanlagen sind ausdrücklich nicht zulässig, es sei denn im Rahmen einer Ergänzung des Durchführungsvertrages werden weitere Anlagen der Eigen- bzw. Fremdwerbung von der Gemeinde ausdrücklich zugelassen.

 

Bei der Errichtung der Werbetafel würde es sich um Fremdwerbung handeln. Die Errichtung wäre nur durch Ergänzung des Durchführungsvertrages zulässig.

Eine Werbetafel in dieser Größe, beleuchtet und direkt an der Straße/Gehweg, sollte aufgrund der hier vorhanden schwierigen Verkehrslage, (Ausfahrt REWE, Kreuzungsbereich) mit teilweiser schlechter Sicht, durch eine Ergänzung des Durchführungsvertrages nicht zugestimmt werden.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich, dass das Einvernehmen zum Bauantrag nicht erteilt werden sollte bzw. keine Ergänzung des Durchführungsvertrages erfolgen soll.


Beschluss:

 

Eine Ergänzung des Durchführungsvertrages aufgrund der beantragten Fremdwerbung wird nicht zugestimmt. Dem Antrag auf Errichtung einer Großflächentafel wird nicht zugestimmt.