Abstimmung:

Ja: 13, Nein: 2

Sachverhalt:

 

Die Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl. Nr. 2542/65 (B-Plan Dyckerhoffgelände Parzelle 11) sollte eigentlich im Rahmen eines Freistellungsverfahrens errichtet werden. Da jedoch die Doppelgarage zum Teil außerhalb des dafür vorgesehenen Baufensters errichtet werden soll, ist eine Befreiung von der Festsetzung der Nr. 6.3 des Bebauungsplans „Dyckerhoffgelände“ notwendig. Die Baumaßnahme ist noch nicht abgeschlossen, daher fällt die Befreiung in das sogenannte „Gesamtvorhaben“ und sowohl der Neubau der Doppelhaushälfte, wie auch die Errichtung der Garage bedürfen der Genehmigung.

 

In dem rechtsgültigem qualifiziertem Bebauungsplan „Dyckerhoffgelände“ wurde festgesetzt, dass Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig sind. Der Antragssteller möchte eine Garage 6 m auf 6 m, welche zum Teil außerhalb dieses Baufensters liegen errichten. Daher beantragte dieser die isolierte Befreiung von der Festsetzung Nr. 6.3, Nr. 6.1 vom rechtsgültigen qualifizierten Bebauungsplan „Dyckerhoffgelände“.

 

Die Garage soll mit 6,00 m x 6,00 m Grundfläche und einer Wandhöhe von 2,70 m, Firsthöhe 4,10 m und einer Dachneigung von 25 Grad mit einem Satteldach errichtet werden. Die Doppelgarage würde das Baufenster im Süden um 3,00 m überschreiten und im Osten um 3,50 m.

 

Begründet wurde der Antrag, dass das Baufenster für Garage und Carports direkt an das Baufenster für das Haupthaus angrenzt bzw. sich sogar überschneidet. Auf einer Länge von 6 m wäre im Erdgeschosses (länge Garage) dadurch keine Belichtung und somit kein separater Raum möglich gewesen (Gesamtlänge vom Haus von ca.11 m). Damit die Doppelhaushälfte hinsichtlich der Raumaufteilung optimal genutzt werden kann wurde auf der Westseite (3 Räume, Gast, Küche, Esszimmer) zwei Fenster eingeplant, das Gästezimmer wird von Süden belichtet. Wenn die Garage zum Teil außerhalb des Baufensters errichtet werden darf, könnte die Doppelgarage errichtet werden. Ein Bau der Garage innerhalb des Baufensters ist nicht möglich, da die Fenster- und Raumaufteilung des Haupthauses diesen zuwiderlaufen würde.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten empfiehlt einheitlich, dass das Einvernehmen zum Bauantrag und zur Befreiung erteilt werden sollte.


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zum Bauvorhaben (Bauantrag und Befreiung) wird erteilt.