Abstimmung:

Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Es wurde ein Antrag auf isolierte Befreiung hinsichtlich der Höhe des Zaunes (160 cm statt 140 cm) auf dem Grundstück Fl. Nr. 1262/4 eingereicht.

 

In der Satzung über örtliche Bauvorschriften (Ortsgestaltungssatzung) der Gemeinde Utting ist unter § 9 Abs. 2 geregelt, dass die Höhe von Einfriedungen zum öffentlichen Verkehrsraum 1,40 m nicht überschreiten darf. Hecken und Sträucher dürfen nicht in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen. Abs. 3 besagt, dass Maschendraht- und Stabgitterzäune an öffentlichen Verkehrsflächen zulässig sind, wenn sie hinterpflanzt sind. Die Verwendung von Steckmetallzäunen und Stacheldraht ist unzulässig. § 9 der Satzung über örtliche Bauvorschriften gilt 1 für den gesamten Ortsbereich.

 

Der Antragssteller hat unwissentlich einen Zaun mit einer Höhe von 1,60 m errichtet. Die Ausrichtung des Zaunes hatte er mit dem staatlichen Bauamt (Staatsstraße) abgeklärt.

Der Antrag auf isolierte Befreiung des Bauherrn mit Begründung ist als Anlage dieser Beschlussvorlage beigefügt.

 

Das Grundstück hat im Vergleich zu anderen Grundstücken im Ortsgebiet eine besondere Lage. Vor dem Haus verläuft die Staatsstraße 2055 und an der anderen Seite grenzt das Haus an die Auraystraße. Beide Straßen sind stark befahren und der Kreuzungsbereich Auraystraße/Dießener Straße liegt direkt neben dem Haus. Eine Absprache mit Herrn Wettering vom Straßenbauamt in Weilheim erfolgt und der Zaun wurde so angebracht, dass ein gutes Sichtdreieck für den Kreuzungsbereich entstand.

 

Im Rahmen der Ermessenausübung, muss die besondere Grundstückslage bewertet werden. Einer isolierten Befreiung der Zaunhöhe von 1,40 m auf 1,60 m sollte zugestimmt werden.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich folgenden Beschluss.

 


Beschluss:

 

Einer isolierten Befreiung der Zaunhöhe von 1,40 m auf 1,60 m wird zugestimmt.