Abstimmung:

Ja: 0, Nein: 12

Sachverhalt:

 

Es wird ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von zwei Wohnhäusern gestellt.

 

Das Bauvorhaben wäre eigentlich nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Im Innenbereich ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (Art der baulichen Nutzung, Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der überbaubaren Grundstücksfläche) und die Erschließung gesichert ist.

 

Im Rahmen der Bauvoranfrage soll festgestellt werden, ob sich die beiden geplanten Gebäude nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

 

Es sollen zwei Häuser errichtet werden. Die Häuser hätten jeweils eine Länge von ca. 20 m und eine Breite von ca. 6,00 m. In den vorliegenden Plänen hätten die Häuser flache Satteldächer.

 

Das Bauvorhaben würde sich hinsichtlich des Maßes und der Art der baulichen Nutzung einfügen.

 

Für den zur Bebauung vorgesehenen Bereich wurde im vorangegangen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans sowie über eine Veränderungssperre entschieden. Solange der Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ noch nicht als Satzung beschlossen worden ist, entfaltet dieser keine Rechtswirkung. Dies hat zur Folge, dass sich die Zulässigkeit von Vorhaben bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin nach den Maßgaben des § 34 BauGB richtet. Um eine Verwirklichung der Planungsziele nicht zu gefährden, sollte das Einvernehmen zu dem beantragten Vorhaben – auch in logischer Konsequenz zu der Intention der Veränderungssperre – versagt werden. 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich das Einvernehmen nicht zu erteilen.


Beschluss:

 

Das Einvernehmen der Gemeinde zur Bauvoranfrage, Errichtung von zwei Wohnhäusern auf dem Grundstück Fl. Nr. 2602/10 –Variante 2- wird erteilt.

 


- Der Antrag ist damit abgelehnt -