Abstimmung:

Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das Bauvorhaben ist nach § 34 BauGB zu beurteilen. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

 

Es ist geplant ein Gebäude mit einer Bebauung von EG + 1. OG sowie einer Wandhöhe von ca. 6,15 m zu errichten. Das Grundstück hat eine Fläche von ca. 381 m² und soll mit einem Einfamilienhaus mit ca. 6,35 m x 11,45 m und einer Garage ca. 6,00 m x 7,00 m überbaut werden. Es soll mit einem Flachdach errichtet werden.

 

Als Umgebungsbebauung wird das Straßengeviert herangezogen. Das Gebäude auf dem Grundstück Fl. Nr. 389/4, Jahnstraße 7 a, (Hinterhalb liegendes Grundstück) hat ebenfalls ein Flachdach, und eine Wandhöhe von ca. 6,20 m.

Ebenfalls findet man auf dem Grundstück 393/9 (Jahnstraße 1, 1a) ein großes Gebäude mit Flachdach. Hinsichtlich der Höhe ist das Gebäude auf dem Grundstück Fl. Nr. 345/4 (Jahnstraße 12) maßgebend.

 

Hinsichtlich des Standortes der Garage wurde ein Antrag auf Zustimmung gem. Art. 6 Abs. 2 BayBO zur Abstandsflächenübernahme gestellt. Der entsprechende Nachbar stimmte dem Antrag zu. Die Prüfung und Entscheidung über die Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme, obliegt jedoch dem Landratsamt Landsberg am Lech, als untere Bauordnungsbehörde.

 

Das Bauvorhaben, Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 389/ 7, fügt sich hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, sowie der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung ein.

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich das Einvernehmen zu erteilen.


Beschluss:

 

Das Einvernehmen der Gemeinde wird erteilt.