Abstimmung:

Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting, so dass sich die Zulässigkeit nach § 34 Baugesetzbuch – BauGB – richtet. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenarten der näheren Umgebung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Den Maßstab hierzu bildet die vorhandene Bebauung. Das Grundstück liegt nicht  im Geltungsbereich der Satzung über örtliche Bauvorschriften.

 

Das Bauvorhaben ist mit einer Bebauung von EG+1. OG und flachen Metalldach (12-14 Grad) geplant.  Hinsichtlich der Bebauung und der Dachneigung wurde u.a. auf die Jahnstraße 1, 1 b, c sowie Jahnstraße 7 und 7a Bezug genommen.  Hinsichtlich der Dacheindeckung (Metalldach, vorbewittert) wurde auf die Schule sowie auf das alte Feuerwehrhaus Bezug genommen.

 

Es ist eine Wandhöhe von ca. 5,95 m und eine Firsthöhe von ca. 6,47 m geplant. Das Bauvorhaben fügt sich in die Umgebung hinsichtlich der Bebauung, Wand- und Firsthöhe ein.

 

Das Haus mit soll 8,60 m x 12,99 m errichtet werden. Zudem soll an der Westseite ein Holzbelag (Terrasse) über die gesamte Länge errichtet werden. Im Süden soll die Doppelgarage (5,80 m x 5,80) sowie zwischen Haus und Garage ein Geräteschuppen mit 6,14 m² errichtet werden. Die Garage und der Geräteschuppen sollen mit einem Flachdach errichtet werden. Neben der Garage ist eine ca. 1,70 m x 9 m große Fläche geplant, welche überdacht werden soll und als Zugang zur Haustür dient. Im Süden soll im 1. OG ein Balkon (2,98 m x 4,25 m, Verbindung Garage und Geräteschuppen) errichtet werden. In der Dachfläche im Osten ist ein Dachflächenfenster geplant.

Im Erdgeschoss ist im Norden eine ca. 23 m² große Einliegerwohnung geplant. Der Zugang erfolgt im Westen über die Terrasse.

 

Es sind zwei Stellplätze in der Garage geplant. Zudem sind zwei weitere (nichtüberdachte) Stellplätze im Westen des Grundstücks vorgesehen.

 

Es kann zusammengefasst werden, dass sich das Bauvorhaben hinsichtlich der Art und des Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich, dass das Einvernehmen der Gemeinde erteilt werden sollte.


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt.