Sachverhalt:
Aufgrund des unter TOP 2 gefassten Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet zwischen der Bahnhofstraße – Ölgartenweg – Elisabethweg - Stefan-Dietrich-Straße – Kellersgartenstraße, sollte die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit folgendem Inhalt als Satzung erlassen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB dürfen nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
2. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, dürfen nicht vorgenommen werden.
Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft.
Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich dem Beschlussvorschlag zu folgen.
Beschluss:
Zur Sicherung der Planung für den künftigen Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ wird für das Gebiet zwischen der Bahnhofstraße – Ölgartenweg – Elisabethweg - Stefan-Dietrich-Straße – Kellersgartenstraße eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.