Abstimmung:

Ja: 14, Nein: 2

Sachverhalt:

 

Es wird ein Bauvorbescheid zum Neubau eines Wohnhauses mit max. zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück Flurnummer 166/2, Seeholzstraße 19 beantragt. Das Wohnhaus soll eine Länge von ca. 16 m und einer Breite von ca. 10 m mit einem Quergiebel auf der Südseite (2,5 m auf 5 m) erhalten. Es soll E + D errichtet werden. Die Dachneigung soll 45 Grad betragen. Das Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten soll laut Eingabeplan im Süden des Grundstücks errichtet werden.

 

Der Antragsteller, wie auch die Planzeichnerin erklärten: Der Antrag auf Vorbescheid entspricht dem Antrag V-198-1997-3, der bis zum 28.12.2017 nicht fristgerecht verlängert wurde und somit neu beantragt wird.

 

Der Vorbescheid aus dem Jahr 1997 mit dem Aktenzeichen V-198-1997-3 beinhaltete einen Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem südlichen Teil des Grundstücks. Dieser wurde mit Bescheid vom 31.05.2002 bis 01.02.2004 verlängert. Im Jahr 2004 wurde die Verlängerung der Bauvoranfrage nicht fristgerecht eingereicht. Daher wurde am 09.03.2004 eine erneute Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage im südlichen Teil des Grundstücks eingereicht und mit Bescheid vom 28.05.2004 positiv verbeschieden. Am 23.07.2007 ging ein erneuter Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses mit denselben Daten wie oben beschrieben, für die Errichtung im südlichen Teil des Grundstücks ein und wurde mit Bescheid vom 27.09.2007 verbeschieden.

Dieser Vorbescheid ist jedoch im Jahr 2010 nicht verlängert worden und somit abgelaufen.

 

In der Gemeinderatssitzung vom 18.03.2010 wurde ebenfalls ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses mit den gleichen Maßen behandelt jedoch im nördlichen Teil des Grundstücks. Damals wurde das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben einstimmig abgelehnt. Mit Schreiben vom 07.10.10 teilte das Landratsamt Landsberg mit, dass der Antrag auf Vorbescheid als genehmigungsfähig erachtet wird. Der Antrag auf Vorbescheid wurde erneut in der Gemeinderatssitzung am 28.10.2010 behandelt. Das Einvernehmen wurde damals mit der Maßgabe erteilt, dass auf das südlich gelegene Bauvorhaben verzichtet wird. Wird auf das südliche Bauvorhaben nicht verzichtet, wird das Einvernehmen der Gemeinde zu dem Bauvorhaben nur erteilt, wenn das Bauvolumen deutlich kleiner wird.

Das Einvernehmen der Gemeinde wurde mit Genehmigungsbescheid vom 20.12.2010 ersetzt mit dem Hinweis, dass der Vorbescheid aus dem Jahr 2007 für das im Süden des Grundstücks gelegene Wohnhaus abgelaufen sei.

Der Vorbescheid für die Errichtung des Wohnhauses im nördlichen Teil des Grundstücks wurde mit Bescheid vom 28.05.2013 (bis 28.12.2015) und 30.04.2015 (bis 28.12.2017) verlängert. Da kein Antrag auf Verlängerung des Vorbescheids bis zum 28.12.2017 vorlag, ist die Geltungsdauer des Vorbescheids V-317-2010-0 abgelaufen. Derzeit besteht kein gültiger Vorbescheid.

 

Der jetzige Antrag beinhaltet die Errichtung des Wohnhauses im südlichen Teil des Grundstücks nicht wie in dem Bescheid aus dem Jahr 2010, welcher 2017 nicht fristgerecht verlängert wurde im nördlichen Teil des Grundstücks.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt uneinheitlich aber überwiegend, dass das Einvernehmen zum Vorbescheid erteilt werden sollte.

 

Gemeinderat Schneider merkt die Nähe zum Naturschutzgebiet an, was jedoch aufgrund bestehender Gerichtsurteile lt. Herrn 1. Bürgermeister Lutzenberger unbedenklich ist.

 


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.