Abstimmung:

Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das Grundstück Fl. Nr. 1180/2, Gemarkung Utting, Hechenwanger Straße 19 liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting, so dass sich die Zulässigkeit nach § 34 Baugesetzbuch – BauGB – richtet.

Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich der Satzung über örtliche Bauvorschriften.

 

Hinsichtlich Art der baulichen Nutzung liegt das Grundstück (883 m²) in einem Wohngebiet. Der Altbestand war ebenfalls „Wohnen“, daher wäre eine Wohnbebauung zulässig. 

 

Ob sich das Bauvorhaben hinsichtlich Maß der baulichen Nutzung einfügt, ist anhand der Geschossigkeit, Wandhöhe und Firsthöhe zu beurteilen.

Geplant ist ein Zweifamilienhaus mit einer Geschossigkeit von EG + 1.OG. Das Zweifamilienhaus soll mit Maßen von 15,95 m x 9,86 m auf dem Grundstück errichten werden. Der Altbestand soll abgerissen werden.

Die Wandhöhe ist mit ca. 5,92 m geplant. Firsthöhe soll ca. 7,24 m betragen.

Laut Bauakten findet man in der Umgebungsbebauung Firsthöhen bis zu ca. 9,70 m und Wandhöhen bis ca. 6,20 m. Nach der Beurteilung aufgrund der Bauakten würde sich das Bauvorhaben mit der Wand- und Firsthöhe einfügen. Von der Geschossigkeit wirkt das geplante Zweifamilienhaus wie EG+1. OG. In der Umgebungsbebauung findet sich die gleiche Geschossigkeit. Das Maß der baulichen Nutzung ist erfüllt, da sich das Bauvorhaben hinsichtlich der Wand- und Firsthöhe einfügt. Dachform und die Dachneigung mit einem Satteldach von 15 Grad sind keine Kriterien des Einfügens und wurden daher nicht bewertet.

 

Ein weiteres Einfügungskriterium ist die überbaubare Grundstücksfläche- also faktische Baugrenzen (Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen), die auch im Innenbereich nicht überschritten werden dürfen. Das geplante Einfamilienhaus würde die Baugrenze einhalten, es wird dort errichtet, wo bereits der Altbestand stand.  

An der Ostseite sollen drei Fertiggaragen mit Flachdächern sowie vier weitere Stellplätze errichtet werden. Die Garagen wurden nicht näher bemaßt oder beschrieben. Zur Errichtung der Stellplätze ist eine Abgrabung der Fläche auf denen die Garagen und Stellplätze errichtet werden sollen, von ca. 1,39 m an der tiefsten Stelle erforderlich. Die Errichtung einer entsprechenden Stützmauer ist nach mündlichen Angaben des Planers geplant. Die Prüfung der Zulässigkeit vorgenannter Abgrabung obliegt der Bauaufsichtsbehörde.

 

Das Grundstück ist erschlossen.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich, das Einvernehmen zu erteilen.

 


Beschluss:    (ohne Gemeinderätin Gottschalk)

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wird erteilt.