Abstimmung:

Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Es wird ein Antrag auf Nutzungsänderung eines Kellers /EG (Nebengebäude) in eine Käseküche samt Kühlung gestellt. Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich und liegt im Geltungsbereich der Satzung über örtliche Bauvorschriften.

 

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich daher nach § 34 Abs. 1 BauGB.

 

Aus dem Räumen wo bisher die Heiztankanlage, Keller 2 und Keller 3 untergebracht waren, soll künftig die Käseküche mit Kühlung errichtet werden. Die Räume sind bereits jetzt separat von außen zugänglich. Von der Ansicht würde sich nichts verändern. Im Innenbereich werden nicht tragende Wände verändert.

 

 

Durch die Nutzungsänderung bleiben die nachbarlichen und öffentlich-rechtlichen Belange in diesem Bereich unverändert.

 

Die Stellplatzfrage sowie die Immissionsschutzvorschriften werden durch die Untere Bauaufsichtsbehörde geprüft.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich, das Einvernehmen zu erteilen.

 


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur Nutzungsänderung wird erteilt.