Abstimmung:

Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich daher nach § 34 Abs. 1 Satz 1BauGB. Die Erweiterung einer Dachgaube ist nur zulässig, wenn das Bauvorhaben sich hinsichtlich der Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften findet hier Anwendung.

 

Geplant ist auf der südlichen Seite der Dachfläche eine Gaube mit einer Breite von 2,50 m und einer Höhe von ca. 2,20 m zu errichten. Die Gaube entspricht in der Gestaltung und Ausführung der bereits vorhandenen Dachgaube.

Für das gemeindliche Einvernehmen ist zu beachten, dass der Anbau von Dachgauben zulässig ist, wenn die Dachgaube weiterhin ein untergeordnetes Bauelement bleibt und dadurch kein optisches zweites Geschoss entsteht, dies ist hier gegeben. Die Festsetzungen der Satzung über örtliche Bauvorschriften werden eingehalten.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich, das Einvernehmen zu erteilen.

 


Beschluss:  ( ohne Gemeinderäte Wilhelm und Gottschalk)

 

Das Einvernehmen zum Bauvorhaben wird erteilt.