Abstimmung:

Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

 

 

Die Außentreppe ist baugenehmigungspflichtig gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO. Bei dem Bauvorhaben Außentreppe handelt es sich um die Errichtung einer baulichen Anlage nach Art. 2 Abs. 1 Sätze 4, 1 BayBO. Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 520/6 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nord“. Für die Prüfung der geplanten Maßnahme ist der Bebauungsplan in seiner Grundfassung heranzuziehen. Für die Flurnummer 520/6 ist im Bebauungsplan Gewerbe festgesetzt.

 

Im o.g. Bebauungsplan gibt keine spezielle Festsetzung hinsichtlich der Errichtung von Außentreppen. Sie sind nicht ausgeschlossen und damit zulässig.

 

Es ist eine zweiläufige Podesttreppe mit den Grundmaßen 2,42 m x 4,90 m geplant. Die Ausführung soll in Stahl verzinkt, Auftritte als Gitterroste erfolgen. Die Treppe soll auf der Süd- Westseite des Gebäudes errichtet werden und in den ersten Stock führen. Die Errichtung soll im vorgesehenen Baufenster erfolgen.

 

Es muss geprüft werden, ob durch die Außentreppe und die beantragte Abtrennung des Lagerraumes eine möglich weitere Nutzungseinheit geschaffen wird. Diese Prüfung obliegt jedoch der unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Landsberg am Lech).

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich, das Einvernehmen zu erteilen.

 


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zum Bauvorhaben wird erteilt.