Abstimmung:

Sachverhalt:

 

Das Grundstück Fl. Nr. 2403, Gemarkung Utting, Mittlerer Weg 5 liegt im unbeplanten Innenbereich von Utting, so dass sich die Zulässigkeit nach § 34 Baugesetzbuch – BauGB – richtet.

Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich der Satzung über örtliche Bauvorschriften.

 

Hinsichtlich Art der baulichen Nutzung liegt das Grundstück (1071 m²) in einem Wohngebiet. Der Altbestand war ebenfalls „Wohnen“, daher wäre eine Wohnbebauung zulässig. 

 

Ob sich das Bauvorhaben hinsichtlich Maß der baulichen Nutzung einfügt, ist anhand der Wandhöhe, Firsthöhe und der Geschossigkeit zu beurteilen. Geplant ist ein Doppelhaus mit den Maßen 15,99 m x 11,99 m und einem Erkervorbau (insg. ca. 200 m²). Der Altbestand soll abgerissen werden.

Die Wandhöhe ist mit ca. 6,50 m geplant. Firsthöhe soll ca. 9,64 m betragen.

Laut Bauakten findet man in der Umgebungsbebauung Firsthöhen bis zu ca. 10,42 m (Mittlerer Weg 7) und Wandhöhen bis ca. 6,97 m (Mittlerer Weg 9). Nach der Beurteilung aufgrund der Bauakten würde sich das Bauvorhaben mit der Wand- und Firsthöhe einfügen. Von der Geschossigkeit wirkt das geplante Doppelhaus wie EG+1.OG+DG. In der Umgebungsbebauung findet sich die gleiche Geschossigkeit.

Das Bauvorhaben darf die umliegende Bebauung auch hinsichtlich des Bauvolumens nicht überschreiten. In der Umgebung befinden sich drei ähnlich große Bauobjekte. Das Bauvorhaben wird eines der größten in der Umgebung. Das Maß der baulichen Nutzung ist erfüllt, da sich das Bauvorhaben hinsichtlich der Wand- und Firsthöhe, der Geschossigkeit und auch hinsichtlich des Bauvolumens in die Umgebungsbebauung einfügt.  Dachform (Satteldach) und die Dachneigung von 28,5 Grad sind keine Kriterien des Einfügens und wurden daher nicht bewertet.

 

Ein weiteres Einfügungskriterium ist die überbaubare Grundstücksfläche- also faktische Baugrenzen (Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen), die auch im Innenbereich nicht überschritten werden dürfen. Das geplante Einfamilienhaus würde die Baugrenze einhalten, es wird dort errichtet, wo bereits der Altbestand steht.

Zudem soll eine Garage im Norden im Grundstück mit einem Flachdach und Maßen von Höhe 3,00 m x 9,00 m Länge x 6,49 m Breite errichtet werden. Eine weitere Garage soll westlich errichtet werden 6,49 m x 5,99 m x 2,80 m. Die Garage im Westen würde die faktische Baugrenze nicht einhalten und sich damit nicht einfügen. Das Einvernehmen zu der Garagenbebauung im Westen sollte nicht erteilt werden.

 

Das Grundstück ist erschlossen.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich dem Beschlussvorschlag zu folgen.

 

Nach kurzer Diskussion im Gemeinderat wurde nachfolgender Beschluss gefasst:


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zum Bauvorhaben Doppelhaus und der Garage im Norden wird erteilt.

 

Abstimmung: Ja:  16             Nein: 0

 

 

Beschluss:

 

Das Einvernehmen zum Bauvorhaben Doppelgarage im Westen wird nicht erteilt.

 

Abstimmung: Ja:  16             Nein:  0