Abstimmung:

Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Vorgang konnte bisher durch das Landratsamt Landsberg am Lech nicht abschließend bearbeitet werden. Der Antragssteller hatte erst fehlende Unterlagen nicht eingereicht und ist zwischenzeitlich verstorben. Nun liegen alle Unterlagen vor, sodass der Antrag weiterbearbeitet werden kann.

 

Mit Bescheid vom 29.10.1990 genehmigte das Landratsamt Landsberg am Lech den Neubau eines Doppelhauses mit Garage und Werkstatt auf dem Grundstück Fl. Nr. 491/6, Ringstraße 17/17a. Von dem Doppelhaus wurde bisher nur die westliche Hälfte fertiggestellt; die östliche Hälfte befindet sich bis heute im Rohbau. Für die Wiederaufnahme der Bauarbeiten ist eine erneute Baugenehmigung erforderlich, da die Bauarbeiten über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren unterbrochen worden sind und die Geltungsdauer der ursprünglichen Baugenehmigung damit erloschen ist.

 

Hierzu hatte der damalige Bauherr im Jahr 2006 einen entsprechenden Bauantrag eingereicht. Dieser wurde nach Aktenlage bisher nicht bei der Gemeinde Utting behandelt. Das Landratsamt Landsberg hat diesen nun an die Gemeinde übersandt, mit der Bitte um Entscheidung über das Einvernehmen zu dem Vorhaben und zu den beantragten Befreiungen.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 491/6, Gemarkung Utting, Ringstraße 17 liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nord“.

Das Bauvorhaben wäre zulässig, wenn es die Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“ einhält.

 

Von der Art der baulichen Nutzung ist MI festgesetzt. MI bedeutet Mischgebiet, hier sollte 50 % Gewerbe und 50 % Wohnen erfolgen. Die Festsetzung MI gilt für den gesamten Bereich Industriestraße 1 bis Am Moosgraben 15 d. In einer Bauvoranfrage in der Sitzung 14.12.2017 wurde diese Thematik bereits erläutert. Bei der bisherigen Bebauung, wurde die Doppelhaushälfte bei der Berechnung der Nutzung von 33,24 % Gewerbe zu 66,76 % Wohnen bereits als „wohnen“ berücksichtigt.

 

Die östliche Doppelhaushälfte soll baugleich wie die bereits bestehenden Doppelhaushälfte errichtet werden.

Hierzu ist ein Antrag auf Abweichung notwendig. Es wird eine Abweichung von Art. 6 Abs. 2 BayBO (Abstandsflächen) benötigt hier: Überdeckung der Abstandsflächen zwischen den Wintergärten auf der Südseite der Doppelhaushälften. Der seitliche Abstand der benachbarten Wintergärten zur Grundstücksgrenze beträgt 1,81 m-bei einem real geteilten Grundstück wären jedoch mind. 3,00 m erforderlich. Die Abstandsflächen überdecken sich deshalb auf einer Breite von 2,38 m und erstrecken sich jeweils 1,19 m auf das Nachbargrundstück. Dieser Antrag wird durch das Landratsamt Landsberg geprüft und verbeschieden, da es sich um Bauordnungsrecht handelt.

 

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wurde für das Baufenster, in welchem das Grundstück Fl. Nr. 491/6 liegt, eine GRZ von 0,25, zwei Vollgeschosse und eine Traufhöhe von 6,00 m festgesetzt.

Die Pläne wiedersprechen der Festsetzung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nord“ und benötigen in folgenden Punkte eine Befreiung:

-       Vorhandene Wandhöhe 6,50 m statt 6,00 m gemäß B-Plan

-       Vorhandene Dachneigung 28 ° statt 20° bis 25 °gemäß B-Plan

Begründet wird der Antrag auf Befreiung damit, dass das Doppelhaus bereits 1990 genehmigt und errichtet – und damit vor der Aufstellung des jetzt rechtskräftigen Bebauungsplanes- wurde. Die B-Plan-Vorschriften können nur durch Um- bzw. Rückbau des Gebäudes eingehalten werden, deshalb unterliegt das Gebäude dem Bestandsschutz. 

 

 

 

Das Haus soll mit zwei Vollgeschossen errichtet werden. Die Traufhöhe besteht mit 6,50 m. Die Firsthöhe beträgt 9,65 m. Laut Bebauungsplan zulässig wären 6,00 m.

Das Grundstück hat eine Fläche von 803 m². Die Grundfläche des Wohnhauses beträgt 6,99 m x 11,99 m (Wohnhaus) + 3,40 m x 1,50 m (Wintergarten). Die GRZ wird eingehalten. 

 

 

Das Landratsamt merkt nach Vorprüfung folgendes an:

 

„Das Bauvorhaben wurde zwar hinsichtlich der vorgenannten Punkte planabweichend ausgeführt, jedoch erfolgte die Erstellung des Rohbaus bereits im Sommer 1991, also bevor der heute gültige Bebauungsplan aufgestellt bzw. rechtskräftig geworden ist. Dieser Umstand bietet eine Art Abgrenzungskriterium, so dass sich künftige Bauherrn mit Befreiungsanträgen hinsichtlich der Wandhöhe nicht zwingend auf dieses Vorhaben mit seiner zweifellos grenzwertigen Überschreitung der zulässigen Wandhöhe berufen können.

 

Des Weiteren ist zu bedanken, dass für den Fall der Befreiungsversagung eine Bauruine fortbestehen würde, die dem Ortsbild sicherlich nicht zuträglich sein dürfte.

Wir hoffen daher, dass sich die Beteiligten angesichts dieser Gesamtumstände zu einer positiven Entscheidung durchringen können und damit das Vorhaben zu Ende geführt werden kann.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich, dass das Einvernehmen der Gemeinde erteilt werden sollte.

 

 

 

 


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur Befreiung für die abweichende Wandhöhe und Dachneigung wird erteilt.

 

Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt.