Abstimmung:

Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Es wird der Neubau eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 273/1 Gemarkung Rieden beantragt. Es handelt sich hierbei um ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB, nämlich die Errichtung von baulichen Anlagen. Demnach beurteilt sich die Zulässigkeit nach §§ 30 bis 37 BauGB.

 

Die Zulässigkeit ist nach § 35 BauGB zu beurteilen, da das Grundstück Fl. Nr. 273/1 weder im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 bzw. 2 BauGB noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils § 34 BauGB, sondern vielmehr im Außenbereich liegt.

 

Bei der Errichtung des Carports handelt es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach Art. 35 Abs. 1 BauGB sondern vielmehr um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Belange ist bei der Errichtung des Carports nicht erkennbar. In der Praxis, genehmigt man zu einem Wohnhaus auch eine Garage. Eine kleine Garage ist bereits vorhanden, der Carport soll im Osten direkt an das Wohnhaus neben der Bereits im Wohnhaus integrierten Garage angebaut werden, wodurch er sehr verträglich wirkt. 

 

Der Carport ist mit einer Breite von 5,20 m und Längen von 7,50 m bzw. 5,40 m geplant. Die Wandhöhe wurde mit 2,15 m bzw. 2,77 m geplant.  Es ist ein Pultdach mit einer Dachneigung von 10 ° geplant. Die Firsthöhe wurde mit 3,45 m angegeben.  

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich, dass das Einvernehmen der Gemeinde erteilt werden sollte.

 

 


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt.