Abstimmung:

Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

 

In der Sitzung am 04.05.2017 wurde der Aufstellungsbeschluss für die 22. Änderung des Bebauungsplans „Utting-Süd“ im § 13 a BauGB Verfahren beschlossen. Es soll ein Einfamilienhaus an das bestehende Zweifamilienhaus angebaut werden. Hierzu soll eine der beiden bestehenden Grenzgaragen zurück gebaut und ein 2- geschossiger Anbau auf einer Grundfläche von 108 m² errichtet werden. Insgesamt sollen ca. 150 m² Wohnfläche entstehen.

Mit der Änderung der Festsetzung auf II (2 Vollgeschosse) und der Änderung der Ziffer 10, Baugrenze bestand Einverständnis. Der Änderung der Festsetzung Ziffer 9 SD (Satteldach) auf Flachdach wurde nicht zugestimmt. Das Satteldach des neuen Gebäudes soll dem Bestandsgebäude angepasst werden.

In der Sitzung am 19.10.2017 wurde der Entwurf der 22. Änderung des Bebauungsplanes Utting-Süd in der Fassung vom 21.09.2017 gebilligt und für die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bestimmt.

 

Es erfolgte die ortsübliche Bekanntmachung an den Amtstafeln sowie die Auslegung und die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange an der Entwurfsplanung.

 

Die Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB wurden von Herr Schaser vom Planungsverbands Äußerer Wirtschaftsraum München geprüft.

 

 

Folgende Stellen haben im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen abgegeben:

 

-  Nr. 14 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde

-  Nr. 15 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bodenschutz-/Abfallbehörde

-  Nr. 20 Landesamt für Denkmalpflege, Referat BQ

-  Nr. 26 Wasserwirtschaftsamt Weilheim

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind keine Stellungnahmen eingegangen.

 

Anregung der Verwaltung

1. Zulässige Grund- und Geschossfläche

Gemäß § 19 Abs. 4 der bei Aufstellung des ursprünglichen Bebauungsplans „Utting Süd“ gültigen BauNVO i.d.F.v. 1977 sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, Balkone, Loggien und Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind, nicht auf die zulässige Grundfläche anzurechnen.

 

Die ursprünglich festgesetzte GRZ von 0,2 bezog somit noch keine Flächen für Garagen oder Terrassen mit ein. Zur Klarstellung über die Zulässigkeit von Garagen, Stellplätzen und Nebenanlagen sowie Terrassen erscheint es sinnvoll, eine konkrete Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen, die die maximal zulässige Gesamtgrundfläche regelt. Dies wirkt Missverständnissen bei der Prüfung und Planung von Bauvorhaben entgegen. Daher soll im Rahmen der Bebauungsplanänderung Festsetzung 2.1 in Orientierung an der BauNVO i.d.F.v. 2013 wie folgt ergänzt werden:

 

„(…). Die zulässigen Grundflächen dürfen durch Terrassen und Anlagen gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO bis zu einer Gesamt-GRZ von 0,4 überschritten werden.“

 

Des Weiteren wurde mit Beschluss des Gemeinderates vom 04.05.2017 der Erhöhung des Baurechts auf 2 Vollgeschosse zugestimmt. Um die zwei Vollgeschosse voll nutzen zu können, ist über die Änderung der zulässigen Anzahl an Vollgeschossen auch eine entsprechende Erhöhung der zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) nötig. Dies wurde in der 19. Änderung des Bebauungsplans „Utting Süd“ für ein weiteres Grundstück bereits gewährt. Die zulässige GFZ soll aus diesem Grund in der vorliegenden Bebauungsplanänderung auf 0,40 festgesetzt werden.

 

 

2. Wandhöhe der Garage

In Festsetzung 4.2 des rechtskräftigen Bebauungsplans „Utting Süd“ wird die Traufhöhe für Garagen auf maximal 2,5 m begrenzt. Dies entspricht nicht den Vorgaben der Bayerischen Bauordnung und wird im an die vorliegende Bebauungsplanänderung angrenzenden Grundstück Fl.Nr. 2542/43 bereits überschritten. Der letzte Satz der Festsetzung 4.2 soll deswegen wie folgt formuliert werden:

„Die Wandhöhe von Nebengebäuden und Garagen darf 3,0 m nicht überschreiten.“

 

3. Firstrichtung

Die Festsetzung einer Firstrichtung soll aufgehoben werden. Dies entspricht dem rechtskräftigen Bebauungsplan „Utting Süd“, der eine Führung des Firsts parallel zur langen Seite des Grundrisses anordnet, wie es dem Wunsch des Bauherrn entspricht.

 

4. Baugrenzen

Im Südwesten soll die Baugrenze um etwa 1,5 m in westliche Richtung erweitert werden, um die Errichtung einer Terrasse zu ermöglichen. Durch die Anordnung der Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO (siehe A 14 Abwägung zur Stellungnahme des Landratsamts Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde) wird dabei dem Heranrücken der Bebauung an das Nachbargrundstück vorgebeugt.

 

Die Abwägungen und Anregung der Verwaltung führen zu einer Änderung der Planunterlagen (Satzungsentwurf und Begründungentwurf).  Die Überarbeitete Satzung und Begründung sowie die Stellungnahmen mit Abwägungen sind als Anlage beigefügt.

Es ist eine erneute Auslegung erforderlich. Hier wird empfohlen für die erneute Auslegung die verkürzte Auslegungsfrist nach § 4 a BauGB zu beschließen.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich nachfolgenden Beschlussvorschlag.

 

 


Beschluss:

 

1.    Den Anregungen der Verwaltung (Nr. 1 bis 4) wird gefolgt. Eine entsprechende Änderung der Planunterlagen wird veranlasst.

 

2.    Der Gemeinderat macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlagen zu Eigen.

 

3.    Der gemäß Abwägungsbeschlüssen geänderte Plan in der Fassung vom 22.02.2018 wird gebilligt und für die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie für die erneute öffentliche Auslegung nach § 4 a BauGB bestimmt.