Abstimmung:

Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich daher nach § 34 Abs. 1 Satz 1BauGB. Die Erweiterung einer Dachgaube ist nur zulässig, wenn das Bauvorhaben sich hinsichtlich der Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften findet keine Anwendung.

 

Geplant ist auf der südlichen Seite der Dachfläche eine Gaube mit einer Höhe von 2,49 m – 2,10 m und eine Breite von 4,71 m. Für das gemeindliche Einvernehmen ist zu beachten, dass der Anbau von Dachgauben zulässig ist, wenn die Dachgaube weiterhin ein untergeordnetes Bauelement bleibt und dadurch kein optisches zweites Geschoss entsteht, dies ist hier gegeben.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich, dass das Einvernehmen der Gemeinde erteilt werden sollte.

 

 

 


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt.