Sachverhalt:
Das zur Bebauung
vorgesehene Grundstück liegt in der Bahnhofstraße und damit im unbeplanten
Innenbereich von Utting, so dass sich die Zulässigkeit nach § 34 Baugesetzbuch
– BauGB – richtet.
Danach ist ein
Vorhaben zulässig, wenn es sich
nach Art und Maß der baulichen Nutzung der Bauweise und der Grundstücksfläche,
die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die
Erschließung gesichert ist. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich der
Satzung über örtliche Bauvorschriften.
Hinsichtlich Art
der baulichen Nutzung liegt das Grundstück (771 m²) in einem Wohngebiet. In
einigen Häusern ist ebenfalls Gewerbe untergebracht. Der Altbestand war
ebenfalls „Wohnen“, daher wäre eine Wohnbebauung zulässig.
Ob sich das Bauvorhaben
hinsichtlich Maß der baulichen Nutzung einfügt, ist anhand der Wandhöhe,
Firsthöhe und der Geschossigkeit zu beurteilen. Geplant ist ein Einfamilienhaus
mit den Maßen 9,45 m x 11,48 m auf dem Grundstück zu errichten. Der Altbestand
soll abgerissen werden.
Die Wandhöhe
variiert aufgrund der asymmetrischen Dachform und der Fenster die Gaubenartig
enden und angeordnet sind, zwischen 5,27 m (Nordseite) und 5,10 m bzw. 6,05 m
(Südseite). Firsthöhe soll ca. 8,00 m betragen. Durch die zum Teil hohen
Gebäude an der Bahnhofstraße worauf Bezug genommen werden muss, fügt sich die
Wandhöhe sowie die Fristhöhe ein. Von der Geschossigkeit wirkt das Haus wie EG
+ DG. Das Maß der baulichen Nutzung ist erfüllt, da in der Umgebungsbebauung
Gebäude mit ähnlichen bzw. höheren Werten vorzufinden sind. Dachform und die
Dachneigung von 30 Grad sind keine Kriterien des Einfügens und wurden daher
nicht bewertet.
Ein weiteres Einfügungskriterium ist die überbaubare Grundstücksfläche- also faktische Baugrenzen (Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen), die auch im Innenbereich nicht überschritten werden dürfen. Das geplante Einfamilienhaus würde die Baugrenze einhalten, es wird dort errichtet, wo bereits der Altbestand steht.
Zudem soll eine Garage mit einem Satteldach und einer Dachneigung von 30
Grad sowie einer Wandhöhe von 2,85 m und einer Firsthöhe von 4,65 m errichtet
werden. Die Garage soll mit einer Fläche von 7,99 m x 6,22 m errichtet werden.
Dies soll an der selben Stelle erfolgen, wo die bisherige Garage ist und in der
gleichen Größe.
Das Grundstück ist auch erschlossen.
Das Bauvorhaben würde alle Tatbestandsmerkmale erfüllen, dass es sich in die Umgebung einfügt.
Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt
einheitlich, dass das Einvernehmen der Gemeinde erteilt werden sollte.
Beschluss: (ohne GR Schiller)
Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wir erteilt.