Abstimmung:

Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt in der Bahnhofstraße und damit im unbeplanten Innenbereich von Utting, so dass sich die Zulässigkeit nach § 34 Baugesetzbuch – BauGB – richtet.

Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich der Satzung über örtliche Bauvorschriften.

 

Hinsichtlich Art der baulichen Nutzung liegt das Grundstück (771 m²) in einem Wohngebiet. In einigen Häusern ist ebenfalls Gewerbe untergebracht. Der Altbestand war ebenfalls „Wohnen“, daher wäre eine Wohnbebauung zulässig.  

 

Ob sich das Bauvorhaben hinsichtlich Maß der baulichen Nutzung einfügt, ist anhand der Wandhöhe, Firsthöhe und der Geschossigkeit zu beurteilen. Geplant ist ein Einfamilienhaus mit den Maßen 9,45 m x 11,48 m auf dem Grundstück zu errichten. Der Altbestand soll abgerissen werden.

Die Wandhöhe variiert aufgrund der asymmetrischen Dachform und der Fenster die Gaubenartig enden und angeordnet sind, zwischen 5,27 m (Nordseite) und 5,10 m bzw. 6,05 m (Südseite). Firsthöhe soll ca. 8,00 m betragen. Durch die zum Teil hohen Gebäude an der Bahnhofstraße worauf Bezug genommen werden muss, fügt sich die Wandhöhe sowie die Fristhöhe ein. Von der Geschossigkeit wirkt das Haus wie EG + DG. Das Maß der baulichen Nutzung ist erfüllt, da in der Umgebungsbebauung Gebäude mit ähnlichen bzw. höheren Werten vorzufinden sind. Dachform und die Dachneigung von 30 Grad sind keine Kriterien des Einfügens und wurden daher nicht bewertet.

 

Ein weiteres Einfügungskriterium ist die überbaubare Grundstücksfläche- also faktische Baugrenzen (Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen), die auch im Innenbereich nicht überschritten werden dürfen. Das geplante Einfamilienhaus würde die Baugrenze einhalten, es wird dort errichtet, wo bereits der Altbestand steht.

Zudem soll eine Garage mit einem Satteldach und einer Dachneigung von 30 Grad sowie einer Wandhöhe von 2,85 m und einer Firsthöhe von 4,65 m errichtet werden. Die Garage soll mit einer Fläche von 7,99 m x 6,22 m errichtet werden. Dies soll an der selben Stelle erfolgen, wo die bisherige Garage ist und in der gleichen Größe.

 

Das Grundstück ist auch erschlossen.

 

Das Bauvorhaben würde alle Tatbestandsmerkmale erfüllen, dass es sich in die Umgebung einfügt.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat vorberaten und empfiehlt einheitlich, dass das Einvernehmen der Gemeinde erteilt werden sollte.

 

 


Beschluss: (ohne GR Schiller)

 

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wir erteilt.